Tz. 1344

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Der BFH hat entschieden, dass ein Firmenwert bei Begr einer Betriebsaufspaltung auf die Betriebs-Gesellschaft übergehen kann; s Urt des BFH v 27.03.2001 (BStBl II 2001, 771); v 16.06.2004 (BStBl II 2005, 378); v 16.04.2004 (BStBl II 2005, 378); v 05.06.2008 (BFH/NV 2008, 1951); v 02.09.2008 (BStBl II 2009, 634); und v 26.11.2009 (BStBl II 2010, 609). Somit kann der Geschäftswert nicht (mehr) schematisch dem Besitzunternehmen zugeordnet werden.

Der BFH legt dar, dass der Geschäftswert unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben ist, sodass er grds nicht ohne diesen veräußert oder entnommen werden kann. Wird ein Betrieb von einem anderen Unternehmen (hier: Betriebs-GmbH) ganz oder tw übernommen und gehen dabei geschäftswertbildende Faktoren von dem übertragenden Unternehmen auf das übernehmende über, geht der Geschäftswert weder notwendigerweise unter noch verbleibt er immer bei dem übertragenden Unternehmen. Vielmehr folgt er denjenigen geschäftswertbildenden Faktoren, die durch ihn verkörpert werden. Dazu s auch Schießl (GmbHR 2006, 459).

 

Tz. 1345

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Diese BFH-Rspr hat große Auswirkungen auf die Besteuerung von Betriebsaufspaltungsfällen, da die Zuordnung des Geschäftswerts erhebliche stliche Folgen hinsichtlich des Vorliegens von vGA oder verdeckten Einlagen nach sich ziehen kann. Dies gilt insbes vor dem Hintergrund, dass eine Übertragung von WG auf die Betriebs-Kap-Ges zum Bw auch bei Begr einer Betriebsaufspaltung nicht in Betracht kommt (s § 6 Abs 6 S 2 EStG). Gerade bei gewinnträchtigen Unternehmen können sich aus der Realisierung der im Geschäftswert enthaltenen stillen Reserven hohe St-Lasten ergeben.

Da die Zuordnung des Geschäftswerts nach Auff des BFH weitgehend von den tats Umständen des Einzelfalles abhängt, ergeben sich allerdings gewisse Rechtsunsicherheiten aus der BFH-Rspr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge