Tz. 41

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach der Überschussdefinition des § 22 Abs 1 S 4 KStG muss der Gewinn aus Nebengeschäften bei der Ermittlung des für die Verhältnisrechnung maßgebenden Einkommens ausgeklammert werden. Der Grund für diese Handhabung liegt darin, dass die Nebengeschäfte nicht der Erfüllung des satzungsmäßigen Gegenstands der Gen dienen, sondern auf eine erwerbswirtsch Betätigung ausgerichtet sind, bei der allein die Gewinnerzielung im Vordergrund steht (s Urt des BFH v 25.09.1956, BStBl III 1956, 367).

 

Tz. 42

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der Gewinn aus Nebengeschäften, der für die Ermittlung des maßgebenden Überschusses auszuscheiden ist, wird wie folgt ermittelt (s R 22 Abs 7 KStR 2022):

  • Wenn der Gewinn aus den Nebengeschäften buchmäßig nachgewiesen ist, dann ist der buchmäßige Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen (s R 22 Abs 7 S 1 KStR 2022).
  • Kann der Gewinn aus den Nebengeschäften buchmäßig nicht nachgewiesen werden, dann ist (im Wege einer Vereinfachungsregelung) als insoweit maßgeblicher Betrag der um die anteiligen Gemeinkosten geminderte Rohgewinn (aus den Nebengeschäften) anzusetzen. Ausführlich hierzu s R 22 Abs 7 S 2–6 KStR 2022.
 

Tz. 43

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Da die Höhe des rückvergütungsfähigen Überschusses durch die Nebengeschäfte weder positiv noch negativ beeinflusst werden darf, sind Verluste aus einzelnen Nebengeschäften bei der Ermittlung des gesamten Gewinns aus Nebengeschäften mindernd zu berücksichtigen (s R 22 Abs 7 S 7 KStR 2022; nach Rode in Brandis/Heuermann, KStG, § 22 Rn 19, gilt dies nur, wenn der Gewinn aus Nebengeschäften buchmäßig nachgewiesen ist; hierzu s Tz 42). Ergibt sich aus den Nebengeschäften (ggf nach Verrechnung mit Gewinnen aus Nebengeschäften) insgesamt ein Verlust, ist dieser bei der Ermittlung der BMG für die Rückvergütung hinzuzurechnen (glA s Rüsch in F/D, KStG, § 22 Rn 35).

 

Tz. 44

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

R 22 Abs 12 KStR 2022 enthält für geringfügige Nebengeschäfte eine Bagatellregelung: Übersteigt der Umsatz aus Nebengeschäften weder 2 % des gesamten Umsatzes der Gen noch 5 200 Euro im Jahr, so ist bei der Ermittlung der Höchstgrenze für die an Mitglieder ausschüttbaren stlich abzb gen Rückvergütungen der Gewinn aus Nebengeschäften nicht abzusetzen. Hierbei ist es gleichgültig, ob der Reingewinnsatz bei Nebengeschäften von dem Reingewinnsatz bei den übrigen Geschäften wes abweicht. In diesen Fällen sind die Nebengeschäfte als Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern zu behandeln (s R 22 Abs 12 KStR 2022). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gewinn aus diesen geringfügigen Nebengeschäften in dem Überschuss, der die BMG für den Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet, enthalten ist, die Umsätze aus diesen Nebengeschäften für die Verhältnisrechnung jedoch zu den nicht-rückvergütungsfähigen Nichtmitgliedergeschäften zählen. Hierzu s Bsp in Tz 49.

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