Tz. 462

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF knüpfte daran an, dass das FK "über die Pers-Ges geleitet wird", erläutert wird diese Voraussetzung jedoch nicht. Ein "Weiterleiten" idS liegt unzweifelhaft vor, wenn die FK-Gewährung an die Pers-Ges nur dem Zweck dient, dass diese das FK an die inl Kap-Ges als FK weiter gewährt. UE ist nicht zu fordern, dass die Darlehensbeträge und die FK-Konditionen punktgenau übereinstimmen.

Mit Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 272) ist uE von der Anwendbarkeit des § 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF aber nur dann auszugehen, wenn die erste FK Gewährung vom Nichtanrechnungsberechtigten bzw nicht im Inl Veranlagten an die Pers-Ges und die zweite von der Pers-Ges an die unbeschr stpfl Kap-Ges in einem wirtsch Zusammenhang stehen, der sich aus betragsmäßigen, zeitlichen und konditionsmäßigen Übereinstimmungen ergeben kann.

 

Tz. 463

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF ist uE nicht anzuwenden, wenn die FK-Gewährung vom Nichtanrechnungsberechtigten bzw nicht im Inl Veranlagten an die Pers-Ges eine eigene betriebliche Zwecksetzung hat.

Ebenso ist § 8a Abs 5 Nr 2 KStG nicht anzuwenden, wenn die Pers-Ges das ihr im ersten Schritt gewährte FK an die inl Kap-Ges nicht als FK, sondern als EK weiterleitet, ebensowenig im Umkehrfall.

 

Tz. 464

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei der Anwendung des § 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF ergibt sich dann ein Sonderproblem, wenn die FK-Vergütungen, die die inl Kap-Ges an die zwischengeschaltete Pers-Ges zu zahlen hat, höher sind als die FK-Vergütungen, die von der Pers-Ges an den nicht anrechnungsberechtigten bzw nicht im Inl veranlagten AE gezahlt werden. Dann nämlich wird iHd Spitze FK, das der Nichtanrechnungsberechtigte bzw nicht im Inl veranlagte AE gewährt hat, nicht lediglich über die Pers-Ges durchgeleitet, sondern die Pers-Ges gewährt iHd Spitzenbetrags eigenständig FK. Der Umqualifizierung nach § 8a Abs 5 Nr 2 KStG aF kommt gem Tz 98 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) nur für das durchgeleitete FK und nicht auch für den Spitzenbetrag in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge