Tz. 98

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen iSd § 266 Abs 3 C 3 HGB sind als Vorleistungen auf eine vom Empfänger zu erbringende Leistung handels- und strechtlich als Verbindlichkeiten zu passivieren. IdR fallen sie nicht unter den FK-Begriff des § 8a KStG. Anders, wenn eine Anzahlung auf rein kreditorischer Grundlage geleistet wird (s Wassermeyer in Herzig (Hrsg), Gesellschafter-Fremdfinanzierung und Beteiligung an ausl Gesellschaften, 1995, 12).

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