Tz. 32

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Uneinheitlich ist die Rspr bzgl der Behandlung der Hilfsgeschäfte als Mitgliedergeschäft iSd § 22 Abs 1 S 1 KStG. Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die zur Abwicklung der Zweckgeschäfte notwendig sind und die der Geschäftsbetrieb der Gen mit sich bringt (s R 5.11 Abs 6 Nr 3 KStR 2022). Nach dem Urt des BFH v 09.03.1988 (BStBl II 1988, 592) gehören zu den Mitgliedergeschäften auch die Geschäfte, die zur Abwicklung der Zweck- und Gegengeschäfte notwendig sind (Hilfsgeschäfte). Ebenso s Urt des BFH v 10.12.1976 (BStBl II 1976, 351). In einem weiteren Urt (s Urt des BFH v 10.07.1996, BStBl II 1997, 38) führt der BFH dagegen aus, dass Umsätze aus Hilfs- (und Neben-)Geschäften bei der Ermittlung und Bemessung der rückvergütungsfähigen Beträge regelmäßig nicht einbezogen werden dürfen.

Die Aussage in diesem Urt ist uE nicht eindeutig, insbes bezüglich der verwendeten Begriffe "Ermittlung" und "Bemessung". Die Umsätze (aus den vd Geschäften der Gen) sind nur für die Verhältnisrechnung nach § 22 Abs 1 S 2 KStG ("Ermittlung" der rückvergütungsfähigen Beträge) von Bedeutung; hierbei sind die Umsätze aus den Hilfsgeschäften unstreitig nicht zu berücksichtigen (s Tz 48 ff). Bemessen werden die rückvergütungsfähigen Beträge nach einem Anteil am Überschuss iSd § 22 Abs 1 S 4 KStG (s Tz 45 ff). Bei der Ermittlung dieses Überschusses sind jedoch nicht die Umsätze, sondern die (Teil-)Gewinne der vd Geschäfte von Bedeutung.

Unter Hinw auf dieses Urt (s Urt des BFH v 10.07.1996, BStBl II 1997, 38) vertritt Schulte (in E/S, KStG, 3. Aufl, § 22 Rn 44ff) die Rechtsauff, dass auch die Gewinne aus Hilfsgeschäften bei der Ermittlung des Überschusses abzuziehen seien. Mit der hM (s Rode in Brandis/Heuermann, KStG, § 22 Rn 22; s Rüsch in F/D, KStG, § 22 Rn 45; s Goverts in Bott/Walter, KStG, § 22 Rn 30; s Dremel in R/H/N, KStG, § 22 Rn 29; und s Schmitz in H/H/R, KStG, § 22 Rn 13) sind wir jedoch der Auff, dass auch die Gewinne aus Hilfsgeschäften im Mitgliedergeschäft erzielte Beträge iSd § 22 KStG darstellen. Ebenso s Vfg der OFD Ffm v 03.02.2010 (Az: S 2734 A – 41 – St 53).

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