Tz. 111
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH unterliegt nach § 33 GmbHG hr-lichen Beschränkungen. Eine GmbH darf nur solche Anteile erwerben, auf welche die Einlagen vollständig geleistet wurden. Ferner muss die Kaufpreiszahlung aus dem über den Betrag des Stamm-Kap hinaus vorhandenen Vermögen erfolgen können.
Tz. 112
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bis zum Inkrafttreten des BilMoG musste auch bei einer GmbH nach § 272 Abs 4 HGB aF die Bildung einer Rücklage für eigene Anteile (s Tz 129) ohne Inanspruchnahme des Stamm-Kap oder einer nach der Satzung zu bildenden Rücklage möglich sein. Mit der Rücklage nach § 272 Abs 4 HGB aF wird im EK ein Gegenposten zu den eigenen Anteilen mit Sperrwirkung geschaffen, so dass das freie Vermögen der GmbH in der betr Höhe weder zu späteren Ausschüttungen noch erneut zum Erwerb eigener Anteile verwendet werden kann.
Tz. 113
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 34 Abs 1 GmbH darf eine Einziehung (Amortisation bzw Vernichtung der Anteilsrechte) bei einer GmbH nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
Tz. 114
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Einziehung eigener GmbH-Anteile findet regelmäßig nicht im Zusammenhang mit einer Kap-Herabsetzung statt, wie dies bei der Einziehung von Aktien der Fall ist (s § 237 AktG). Das Stamm-Kap bleibt unverändert, sofern nicht nach den normalen Grundsätzen eine Kap-Herabsetzung (s §§ 58 bis 58f GmbHG) beschlossen und durchgeführt wird. Die Summe der Nennbeträge stimmt deshalb ohne Kap-Herabsetzung nicht mehr mit dem Stamm-Kap überein; das wird allerdings im GmbHG auch nicht verlangt. Diese Unstimmigkeit kann – muss aber nicht – durch Aufstockung der Nennbeträge der verbleibenden Gesellschaftsanteile bereinigt werden.
Tz. 115
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Seit Inkrafttreten des BilMoG ist der Erwerb nach § 33 Abs 2 S 1 GmbHG nur zulässig, wenn die GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage iHd Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stamm-Kap oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage anzugreifen (analog Tz 108).
Tz. 116
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Wegen der Behandlung eines gegen § 33 Abs 2 S 1 und 2 GmbHG verstoßenden Erwerbs eigener Anteile oder der Inpfandnahme gelten die Ausführungen in Tz 109 sinngem (s § 33 Abs 2 S 3 GmbHG).
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