Tz. 60

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Gem § 34 Abs 13d S 3 und 4 KStG sind in Fällen, in denen vor der Verkündung des JStG 2008 (dh vor dem 28.12.2007) bereits eine Festsetzung der KSt-Erhöhung nach § 40 Abs 5 und 6 KStG erfolgt ist, § 38 und § 40 Abs 5, 6 KStG weiter anzuwenden. Die bisherigen Bescheide sind nicht aufzuheben und die Stundung ist nicht zu widerrufen.

Es liegt auf der Hand, dass die in § 34 Abs 13d S 3 und 4 KStG enthaltene Regelung, wenn es bisher überhaupt einen praktischen Anwendungsfall gegeben haben sollte, nur ganz seltene Ausnahmefälle betreffen kann. Wenn überhaupt, kann es sich nur um einen Wegzugsfall innerhalb der EU iSd § 40 Abs 6 KStG handeln, denn nur dieser setzt eine Weiteranwendung des § 38 und des § 40 Abs 5, 6 KStG voraus. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die erst durch das SEStEG eingefügten Abs 5 und 6 des § 40 KStG wohl (so gut wie) nie zur Anwendung gekommen sind, was angesichts der Nicht-Umsetzbarkeit des § 40 Abs 6 KStG von der Praxis sicherlich nicht bedauert wird.

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