Tz. 99

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Eine AG darf eigene Aktien nur bei Vorliegen der in § 71 AktG genannten Voraussetzungen erwerben. Für die GmbH regelt § 33 GmbHG den Erwerb eigener Anteile.

Wären Anteile, die eine Kap-Ges an sich selbst hält, "normale" Kap-Beteiligungen, würde sich die Frage nach etwaigen stlichen Auswirkungen des Erwerbs, der Weiterveräußerung oder der Einziehung eigener Anteile nicht stellen. Aber: Eigene Anteile sind keine "normalen" Beteiligungen. Bei wirtsch Betrachtung handelt es sich bei dem Erwerb eigener Anteile nicht um einen Anschaffungsvorgang, sondern um eine disquotale Kap-Herabsetzung (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013,1615, Rn 2). Mit den eigenen Anteilen sind keine Gewinnansprüche und keine Stimmrechte verbunden. Im Falle einer Liquidation ergeben sich aus den eigenen Anteilen keinerlei Ansprüche auf einen Anteil am Liquidationserlös. Mit der Kaufpreiszahlung hat die Kap-Ges "Vermögen weggegeben, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten" (s Thiel, DB 1998,1583; weiter in FS L Schmidt, 572). Der Erwerb eigener Anteile ist ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang im Gewand eines kaufrechtlichen Vertrags (s Weckerle, in FS Fischer [2011], 579, 581 unter Hinw auf Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl, § 33 Rn 1).

 

Tz. 100

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Vor Inkrafttreten des BilMoG konnten eigene Anteile, die nicht zum Zweck der Einziehung erworben wurden, bilanziert werden, soweit die Anteile durch Weiterveräußerung noch verwertet werden konnten (dazu s Urt des BFH v 06.12.1995, BStBl II 1998, 781; s § 8 Abs 1 KStG Tz 92ff).

Mit dem Inkrafttreten des BilMoG ist die Möglichkeit der Aktivierung erworbener eigener Anteile weggefallen. Nach § 272 Abs 1a S 1 HGB ist der Nennbetrag der eigenen Anteile stets auf der Passivseite der Bil in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen. Der Differenzbetrag, um den der Erwerbspreis den anteiligen Nennwert der eigenen Anteile übersteigt, ist danach mit den frei verfügbaren (Gewinn- und Kap-)Rücklagen zu verrechnen.

 

Tz. 101

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach Rn 23 des Schr des BMF v 02.12.1998 (BStBl II 1998, 1509) war beim Erwerb eigener Anteile zum Zweck der Einziehung der Anteil des Kaufpreises, der den Nennwert der Anteile übersteigt, vom Teilbetrag EK 04 (heute: stliches Einlagekonto) abzuziehen, auch wenn dieses negativ wurde.

Wegen der durch den Wechsel vom Anrechnungs- zum Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren sowie wegen der durch das Inkrafttreten des § 27 Abs 1 S 4 KStG idF des SEStEG und durch das BilMoG geänderten Rechtslage hat das BMF (s Schr des BMF v 10.08.2010, BStBl I 2010, 659) das oa Schr des BMF v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509) aufgehoben, ohne sich allerdings zur stlichen Behandlung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des BilMoG zu äußern.

Erst mit Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) hat sich die Fin-Verw umfassend zur stlichen Behandlung des Erwerbs, der Weiterveräußerung sowie der Einziehung eigener Anteile geäußert und hat in diesem Zusammenhang das bereits aufgehobene Schr des BMF v 02.12.1998 (BStBl I 1998,1509) für Alt-VZ partiell wieder in Kraft gesetzt (s Tz 197ff).

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