Tz. 282

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 8c Abs 1 S 6 KStG geht der Verlust insoweit nicht unter, als die Verlust-Kö über stille Reserven verfügt, die im Inl stpfl sind. Aus dem Wortlaut des § 8c Abs 1 S 6 KStG wird nicht deutlich, auf welchen vorangegangenen Text sich der letzte S-teil "soweit diese im Inl stpfl sind" bezieht. Würde man, wofür die S-stellung spricht, diese Worte auf den unmittelbar vorangehenden Text "gW der Anteile an der Kö" beziehen (wobei es dann allerdings statt "diese … sind", richtig "dieser … ist" heißen müsste), ergäbe sich das unsinnige Ergebnis, dass die Größe II, da Beteiligungs-VG gem § 8b Abs 2 KStG stfrei sind, stets null betragen und die in § 8c Abs 1 S 5 und 6 KStG enthaltene "Verlustrettungsregelung" leer laufen würde. Gewollt und einzig sinnvoll ist die Bezugnahme auf die Worte "Stille Reserven iSd S 5" (glA s Frotscher, in F/D, § 8 KStG Rn 138ff).

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