Tz. 117

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der Begriff der "engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung von einigem Gewicht" hat sich aus einer mehrstufigen Rspr des BFH entwickelt, in der die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals mehrfach verschärft bzw wieder aufgeweicht wurden. Zur Rechtsentwicklung s Urt des BFH v 28.02.1956 (BStBl III 1956, 133); v 20.03.1956 (BStBl III 1956, 166); v 06.08.1962 (BStBl III 1962, 450); v 22.04.1964 (HFR 1964, 349); und v 08.02.1966 (BStBl III 1966, 287).

Der Große Senat des BFH hat schließlich die Voraussetzungen für die Zusammenfassung nicht gleichartiger BgA im Beschl v 16.01.1967 (BStBl III 1967, 240) festgelegt und den heute noch gebräuchlichen Begriff der "engen wechselseitigen technisch-wirtsch Verflechtung" geprägt. Voraussetzung hierfür ist eine sachliche Beziehung der jeweiligen Betätigungen iS eines inneren wirtsch Zusammenhangs, der nach den Anschauungen des Verkehrs die Zusammenfassung zu einer wirtsch Einheit rechtfertigt (s Urt des BFH v 16.12.2020, BStBl II 2021, 872, mwNachw).

Die technische Verflechtung muss uE auf Dauer ausgelegt sein. Es reicht nicht aus, wenn die technische Verflechtung beliebig und ohne größeren Aufwand wieder getrennt oder sogar abwechselnd zwischen vd Einrichtungen hergestellt werden kann. Zu einem Bsp hierzu s Tz 124.

 

Tz. 118–120

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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