Tz. 103

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Nach § 15 Nr 2 KStG 1999 waren bei der Ermittlung des Organeinkommens die Vorschriften eines DBA, nach denen Gewinne aus der Beteiligung an einer ausl Gesellschaft außer Ansatz bleiben, nur anzuwenden, wenn der OT zu den durch diese Vorschriften begünstigten Stpfl gehört. Diese Sonderregelung war erforderlich, weil das sog internationale Schachtelprivileg nur auf Dividendenerträge einer inl MG in der Rechtsform einer Kap-Ges anwendbar ist. Einem OT in der Rechtsform einer Pers-Ges bzw einer natürlichen Pers als OT steht das sog internationale Schachtelprivileg nicht zu.

 

Tz. 104

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Im UntStFG wurde, nachdem der Ges-Geber dies im vorangegangenen StSenkG offensichtlich zunächst übersehen hatte, die frühere Nr 2 des § 15 KStG gestrichen. Seitdem regelt § 8b Abs 1 KStG idF des StSenkG die St-Befreiung von (inl und ausl) Dividenden nunmehr iRd des KStG selbst ohne irgendwie geartete Mindestvoraussetzungen. § 8b Abs 6 KStG ordnet an, dass die Zwischenschaltung einer Pers-Ges die Anwendung des § 8b Abs 1 bis 5 KStG bei deren MU nicht hindert. Nach irriger Auff des Ges-Gebers bedurfte es deswegen des früheren § 15 Nr 2 KStG 1999 nicht mehr.

Der Ges-Geber des UntStFG hatte übersehen, dass es der früheren Regelung auch im neuen Recht bedarf. Sie ist auch weiterhin für den Fall erforderlich, dass OT eine Pers-Ges ist, an der natürliche Pers beteiligt sind, weiter für den Fall, dass eine natürliche Pers OT ist. In beiden Fällen ist gem § 15 Nr 2 KStG idF des UntStFG § 8b KStG nicht anzuwenden; es soll die Teileink-Besteuerung nach § 3 Nr 40 EStG greifen. Da aber die frühere Ausschlussregelung des § 15 Nr 2 KStG 1999 weggefallen war, ergab sich für die Interimszeit bis zur Wiedereinführung der zunächst gestrichenen Regelung durch das StVergAbG, dh für VZ bis 2002, die Situation, dass einer OG die DBA-Schachtelbefreiung auch dann zustand, auch wenn ihr Einkommen einer natürlichen Pers zuzurechnen war (s Urt des BFH v 14.01.2009, BStBl II 2011, 131).

Durch das StVergAbG ist die frühere Regelung wieder in den § 15 KStG aufgenommen worden, und zwar als neuer S 2 (s Kohlruss, BB 2007, 78). Gem § 34 Abs 1 KStG idF des StVergAbG gilt die Neuregelung ab dem VZ 2003.

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