Tz. 390

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach der Rspr zu § 16 EStG (s Beschl des GrS des BFH v 19.07.1993, BStBl II 1993, 897; v 21.12.1993, BStBl II 1994, 648 und v 27.09.1994, DB 1995, 79), die auch bei § 17 EStG zu beachten ist, kann an der früheren BFH-Rspr (s Urt des BFH v 24.09.1976, BStBl II 1977, 127 und v 21.10.1980, BStBl II 1981, 160), wonach der Ausfall der Kaufpreisforderung ein stlich unbeachtlicher Vermögensverlust im PV ist, nicht mehr festgehalten werden. Der Ausfall einer Kaufpreisforderung führt ebenso wie die spätere volle Erfüllung einer unter Nennwert bewerteten Forderung zur nachträglichen Änderung des Kaufpreises. Ebenso hierzu s Erl des Fin-Min NRW v 01.03.1994 (DB 1994, 960) und s Paus (FR 1994, 241) sowie s Groh (DB 1995, 2235). Das Hessische FG verneint ein rückwirkendes Ereignis, wenn als Gegenleistung für die Übertragung einer Kap-Beteiligung eine Geldforderung vereinbart wurde und der Veräußerer später die Abtretung einer (wertlosen) Forderung an Erfüllungsstatt akzeptiert (s Hess FG, Urt v 28.01.2016, EFG 2016, 639; Rev-Az: IX R 7/16).

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