Tz. 350

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Zu den Verlusten aus Finanzierungsmaßnahmen kann auch die Inanspruchnahme aus einer Grundschuld führen. Für die Frage, ob die Wertminderung der Rückgriffsforderung gegen die Kap-Ges zu nachträglichen AK führen kann, gelten die Ausführungen zu einem Darlehensausfall (s Tz 310 ff) bzw zu der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (s Tz 279 ff) entspr. Ebenso s Urt des FG Ddf v 27.05.2004 (EFG 2004, 1301 und nachfolgend s Beschl des BFH v 15.05.2006, BFH/NV 2006, 1472). Dh, nachträgliche AK können nur dann entstehen, wenn es sich um eine ek-ersetzende Grundschuld handelt. Aus dem Urt des FG Ddf v 27.05.2004 (EFG 2004, 1301 mit Anm von Zimmermann) kann nicht gefolgert werden, dass eine (Sicherungs-)Grundschuld stets krisenbestimmt ist, da das BGB eine einseitige Aufhebung nicht vorsieht. Das FG hatte eine Krisenbestimmtheit aus den zuvor erlittenen Verlusten der GmbH abgeleitet (s Beschl des BFH v 15.05.2006, BFH/NV 2006, 1472).

Der BGH (s Urt des BGH v 29.06.1989, NJW 1989, 2530) bejaht einen Ausgleichsanspruch entspr den Gesamtschuldregeln (s § 426 Abs 1 BGB) zwischen mehreren auf einer Stufe stehenden Sicherungsgebern (zB Bürge und Grundschuldbesteller). Ein bestehender Ausgleichsanspruch gegen Dritte schließt die Annahme nachträglicher AK grds aus, da insoweit eine wirtsch Belastung nicht besteht. Es gelten damit die für Regressforderungen gegenüber (Mit-)Bürgen bestehenden Grundsätze (hierzu s Tz 281). Ebenfalls hierzu s Bayer/Wandt (ZIP 1989, 1047) und s Ehlscheid (BB 1992, 1290).

Nach Ansicht des FG Münster (s Urt des FG Münster v 10.12.2002, EFG 2003, 1469) kann eine Grundschuld die die Mutter des AE aus familiären Gründen zugunsten des Sohns (AE) bestellt hat, nach Eintritt des Erbfalls nicht zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Grundschuldbestellung werden. Dies hat zur Folge, dass dem AE nachträgliche AK nicht entstehen. Die Frage spielte im nachfolgenden Revisionsverfahren (s Urt des BFH v 01.03.2005, BFH/NV 2005, 2171) keine Rolle. Ebenfalls hierzu s Tz 293.

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