Tz. 267

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach § 17 Abs 2 S 4 EStG ist in den Fällen des § 6 Abs 3 AStG die Vorschrift des § 17 Abs 2 S 3 EStG nicht anzuwenden, so dass in diesen Fällen die historischen AK und nicht der gW im (Wieder-)Zuzugszeitpunkt anzusetzen sind.

§ 6 Abs 3 AStG regelt den Wegfall der St nach § 6 Abs 1 AStG für den Wiederzuzugsfall. Ebenfalls hierzu s Benecke/Schnitger (IStR 2007, 22, 24) und s Benecke (NWB F 3, 14 757, 14 765).

Die St nach § 6 Abs 1 AStG entfällt nach dieser Vorschrift für Stpfl, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, rückwirkend, wenn der Stpfl oder in den Fällen des unentgeltlichen Erwerbs der Rechtsnachfolger (wieder) unbeschr stpfl wird oder das dt Besteuerungsrecht an den Anteilen aus anderen Gründen wieder begründet wird bzw nicht mehr beschr ist (s § 6 Abs 3 S 4 AStG). Weitere Voraussetzung für den Wegfall der St ist,

a) dass der Stpfl oder in den Fällen des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsnachfolger in dem Zeitpunkt der Begr der unbeschr St-Pflicht nach einem DBA nicht als in einem ausl Staat ansässig gelten und
b) dass die Anteile nicht veräußert, (teil-)unentgeltlich auf eine nicht unbeschr stpfl Person übertragen oder in einen Betrieb bzw in eine BetrSt des Stpfl im Ausl eingelegt worden sind.

Für Drittstaaten-Angehörige entfällt die St nach § 6 Abs 1 AStG rückwirkend, wenn die Beendigung der unbeschr St-Pflicht auf vorübergehender Abwesenheit beruht und der Stpfl innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unbeschr St-Pflicht wieder unbeschr stpfl wird (s § 6 Abs 3 S 1 AStG). Das FA kann die Frist um höchstens fünf auf zehn Jahre verlängern, wenn der Stpfl glaubhaft macht, dass berufliche Gründe für die Abwesenheit maßgebend sind und die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht (s § 6 Abs 1 S 2 AStG). Voraussetzung ist weiter, dass der Stpfl

a) die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert, (teil-)unentgeltlich auf eine nicht unbeschr stpfl Person übertragen oder die Anteile in einen Betrieb oder eine BetrSt im Ausl eingelegt hat und
b) in dem Zeitpunkt der (Wieder-)Begr der unbeschr St-Pflicht der Stpfl nicht nach einem DBA als in einem ausl Staat ansässig gilt.

Hat der Stpfl die Anteile in der Zwischenzeit ganz oder tw unentgeltlich übertragen, gelten die vorstehenden Ausführungen entspr, wenn der Rechtsnachfolger innerhalb von fünf Jahren seit der Entstehung des St-Anspruchs unbeschr stpfl wird (s § 6 Abs 3 S 3 AStG).

 

Tz. 268

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 Abs 2 S 4 EStG erfasst den Fall,

a) in dem der Stpfl bzw in den Fällen des unentgeltlichen Erwerbs der Rechtsnachfolger nach einem erfolgten Wegzug wieder im Inl unbeschr stpfl wird (Wiederzuzugsfall) und
b) die in dem Zeitpunkt des urspr Wegzugs festgesetzte St nach § 6 Abs 1 AStG wegen § 6 Abs 3 AStG rückwirkend entfällt und
c)

der ausl Staat in dem Zeitpunkt des Wiederzuzugs eine Wegzugs-St erhoben hat.

In diesen Fällen sind bei einer späteren Ermittlung des VG nach § 17 EStG die historischen AK und nicht der in dem ausl Staat der Besteuerung zu Grunde gelegte "Wegzugswert" anzusetzen. Die Regelung ist gerechtfertigt, da wegen des Wegfalls der St nach § 6 Abs 1 AStG der vor dem Wegzug ins Ausl im Inl entstandene Wertzuwachs nicht besteuert worden ist.

 

Beispiel:

A hält 100 % der Anteile an der A-GmbH. Die AK betragen 25 000 EUR. In 2007 verlegt A seinen Wohnsitz in die NL. Der gW der Anteile beträgt zu diesem Zeitpunkt 100 000 EUR. In 2010 verlegt A seinen Wohnsitz wieder nach D. Der gW der Anteile an der A-GmbH beträgt zu diesem Zeitpunkt 200 000 EUR. In den NL wird eine dem § 6 AStG vergleichbare St festgesetzt. Dabei wird der Besteuerung der gW iHv 200 000 EUR zu Grunde gelegt. Nach dem Wiederzuzug entfällt die für 2007 festgesetzte und zinslos gestundete St auf den Gewinn iSd § 6 Abs 1 AStG iHv 75 000 EUR wegen § 6 Abs 3 AStG. In 2012 veräußert A die Anteile an der A-GmbH für 220 000 EUR.

Lösung:

In 2012 entsteht bei A ein VG iSd § 17 EStG. Dabei sind von dem Veräußerungserlös iHv 220 000 EUR die historischen AK iHv 25 000 EUR und nicht der in den NL der Besteuerung zu Grunde gelegte Wert iHv 200 000 EUR abzuziehen. Dh A muss einen VG iHv 195 000 EUR versteuern.

IHv 75 000 EUR (100 000 EUR ./. 25 000 EUR) wird damit der vor dem Wegzug in die NL in D entstandene Vermögenszuwachs besteuert; iHv 100 000 EUR (200 000 EUR ./. 100 000 EUR) erfolgt eine Doppelbesteuerung durch die NL und D. Krit hierzu s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 224 e) und s Töben/Reckwardt (FR 2007, 159, 168).

 

Tz. 269–270

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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