Tz. 90

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Für den Fall, dass der positive Bestand des stlichen Einlagekontos für den Abzug nach § 28 Abs 2 S 3 KStG nicht ausreicht, regelt der durch das SEStEG eingefügte § 28 Abs 2 S 4 KStG, dass der übersteigende Teil der Nenn-Kap-Rückzahlung ebenfalls als GA gilt, die beim AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt. Im Ergebnis muss der AE in diesem Sonderfall eine Rückzahlung aus "echtem" Nenn-Kap als GA versteuern (glA s Stimpel, in R/H/N, § 28 KStG Rn 98). Die sowohl in S 3 als auch in S 4 des § 28 Abs 2 KStG enthaltenen Werte "positiver Bestand" verdeutlichen iVm mit dem übrigen Regelungsinhalt des S 4, dass das stliche Einlagekonto durch den Abzug nicht negativ werden kann (dazu auch s Tz 86). Der in § 28 Abs 2 S 4 KStG geregelte Sachverhalt kann nur in dem Sonderfall auftreten, in dem das stliche Einlagekonto vor der Kap-Rückzahlung negativ war. § 27 Abs 1 S 4 KStG lässt das Negativwerden des Einlagekontos nur bei in organschaftlicher Zeit verursachten Mehrabführungen iSd § 27 Abs 6 KStG zu; darüber hinaus toleriert die Fin-Verw bei Zahlungen aufgrund eines Besserungsversprechens das Negativwerden des Einlagekontos (s § 27 KStG Tz 63). Im Ergebnis führt die Regelung des § 28 Abs 2 S 4 KStG dazu, dass eine hr-liche Einlagerückzahlung stlich als GA besteuert wird. Ebenso wie bei einer Kap-Rückzahlung unter Verwendung des Sonderausweises muss die Kap-Ges die Auszahlung an die AE der KapSt unterwerfen. Im früheren Anrechnungsverfahren gab es in § 35 KStG 1999 (fehlendes VEK) eine in den Wirkungen vergleichbare Regelung.

 

Tz. 91

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bis zum VZ 2005 (Zeit vor dem Inkrafttreten des § 28 Abs 2 S 4 KStG) war auch der den positiven Bestand des Einlagekontos übersteigende Teil einer Kap-Rückzahlung vom stlichen Einlagekonto abzuziehen, dh durch den Abzug konnte sich beim Einlagekonto ein Negativbetrag ergeben bzw erhöhen.

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