Tz. 1072

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Auch bei Darlehen einer Kap-Ges an ihren Gesellschafter ist es zulässig, ein Disagio zu vereinbaren und dafür die lfd Zinszahlungen entspr niedriger festzulegen. Bei der Bemessung der Höhe des Disagios sollte man sich an die marktüblichen Bedingungen bzw an die Festlegungen im so genannten Fonds-Erl halten; s Schr des BMF v 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546). Danach (Rn 15) kann aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mind fünf Jahren ein Damnum iHv bis zu 5 % vereinbart worden ist (offener ist der BFH in seinem Urt v 08.03.2016, BStBl II 2016, 646). Die Vereinbarung eines Disagios kann sich dann als st-günstig erweisen, wenn der Gesellschafter das Darlehen zur Einkunftserzielung verwendet und dabei das Disagio sofort als WK/BA abziehen kann, während die Kap-Ges das vereinnahmte Disagio aufgr der Bildung eines passiven RAP erst über die Zinsfestschreibungsdauer verteilt als Ertrag versteuern muss. Bei dem aktuell niedrigen Zinsniveau ist ein Disagio dazu aber eher weniger geeignet.

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