Tz. 143

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Zur Berechnung des Gewerbeertrags ist die Summe des Gewinns der Übernehmerin und der Hinzurechnungen zu kürzen um Gewinnanteile aus der Beteiligung einer im EU-Ausl ansässigen Kap-Ges, wenn die Übernehmerin zu Beginn der EHZ mindestens 10 % am Nenn-Kap der TG beteiligt ist (Stichtagsbetrachtung, s § 9 Nr 7 S 1 Hs 2 GewStG aF bis EHZ 2019); es gelten damit die Regeln zur Inl-Dividende gem § 9 Nr 2a GewStG (s Tz 141–142; s Güroff, in Glanegger/Güroff, 10. Aufl, § 9 Nr 7 GewStG Rn 6).

 

Tz. 143a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Mit Wirkung ab dem EHZ 2020 sind die Voraussetzungen der gewstlichen Kürzung von Gewinnen aus einer Ausl-Schachtelbeteiligung (für alle im Ausl, ob im EU-/EWR-Bereich oder in Drittstaaten, ansässige Gesellschaften) auf eine Stichtagsbetrachtung geändert und einheitlich auf eine Mindestbeteiligung von 15 % umgestellt worden (s § 9 Nr 7 S 1 GewStG idF des Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften; BStBl I 2020, 17; s Güroff, in Glanegger/Güroff, 10. Aufl, § 9 Nr 7 GewStG Rn 7). Es gelten nunmehr dieselben Voraussetzungen wie bei § 9 Nr 2a GewStG (s Tz 141–142; s Bergmann, in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, 2. Aufl, § 9 Nr 7 GewStG Rn 26), wenn nicht ausnahmsweise die Schachtelprivilegien nach dem DBA oder der MT-RiLi greifen (dazu s Eberhardt/Thomsen, FR 2020, 338 unter D.).

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