Tz. 1062

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

Auch für die Anerkennung von Darlehensverhältnissen kommt bei Vertragsverhältnissen mit beherrschenden Gesellschaftern der tats Durchführung entscheidende Bedeutung zu (allg dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 279ff). So ist insbes auf die pünktliche Entrichtung der Zinsen durch den Darlehensnehmer zu achten. Ebenso wichtig ist die Einhaltung von Tilgungsvereinbarungen. Soll von vereinbarten Regelungen abgewichen werden, ist eine Änderung der bisherigen Vereinbarungen anzuraten.

Ebenso ist es notwendig, vereinbarte Sicherheiten auch tats einzuräumen. Dies hat insbes dann Bedeutung, wenn die Darlehensforderung der Gesellschaft tats "notleidend" werden sollte und eine Tw-Abschr erforderlich ist. Diese wäre dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn mangels tats eingeräumter Sicherheiten die Forderung nicht mehr realisierbar wäre.

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