Tz. 77

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG ist die 40%ige/hälftige St-Freistellung für die Bezüge nur zu gewähren, soweit sie das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert haben. Somit ist die tw St-Freistellung nach der Änderung des § 3 Nr 40d S 1 Buchst 2 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG bei allen Bezügen iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 1 EStG von der stlichen Behandlung bei der leistenden Kö abhängig. Nur wenn die Bezüge sich bei der leistenden Kö nicht einkommensmindernd ausgewirkt haben, wird dem AE das Teil-Eink-Verfahren gewährt. Die Ausweitung der Regelung soll der Vermeidung sog weißer Eink insbes durch hybride Finanzierungsstrukturen (zB Genussrechte) dienen.

Bis zum Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG war die Regelung auf Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 und Nr 9, 2. HS EStG beschr. Hierbei handelt es sich ausschließlich um vGA. Bei den anderen von § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 1 EStG erfassten Einnahmen war die stliche Behandlung bei der leistenden Kö für die Behandlung bei dem AE ohne Bedeutung, obwohl auch dort "weiße" Eink entstehen konnten (s § 8b KStG Tz 76).

 

Tz. 78

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Voraussetzung für die 40%ige/hälftige St-Freistellung bei dem AE ist, dass die Bezüge das Einkommen der leistenden Kö nicht gemindert haben. Vor Inkrafttreten des AmtshilfeRLUmsG war Voraussezung, dass das Einkommen der leistenden Kö durch die vGA nicht gemindert worden ist. Das Einkommen der leistenden Kö ist nicht gemindert, wenn die den Einnahmen zu Grunde liegende GA auf der Ebene der Kap-Ges zB nach § 8 Abs 3 S 2 KStG dem Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs 1 EStG hinzugerechnet worden ist oder diesen bereits nicht gemindert hat. § 8b Abs 1 S 2 KStG enthält eine gleich lautende Regelung, so dass wegen der weiteren Einzelheiten (zB der Frage, ob § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG auch vGA in Form einer verhinderten Vermögensmehrung erfasst und ob die Regelung vermeidbar ist) auf die Ausführungen zu § 8b Abs 1 S 2 KStG verwiesen werden kann. Hierzu s § 8b KStG Tz 64 ff.

Zu der Erweiterung durch das AmtshilfeRLUmsG auch s Paintner (DStR 2013, 1629, 1630), s Hörster (NWB 2013, 1967, 1968) und s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller (DB 2013, 1319, 1321).

 

Tz. 79

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Wegen der erheblichen praktischen Schwierigkeiten, die sich aus dem zeitlichen Auseinanderfallen der vGA auf der Ebene der Kap-Ges und des AE, inbes bei Pensionszusagen ergeben, s Neumann (GmbH-StB 2007, 112, 113). Da in diesen Fällen die Anteile idR im PV gehalten werden, stellt sich das vorgenannte Problem idR nur bis zum VZ 2008, da ab dem VZ 2009 § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG auf im PV gehaltene Anteile grds nicht mehr anwendbar ist (s Tz 76).

 

Tz. 80

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Wegen der Frage, ob in diesen Fällen § 3c Abs 2 EStG anzuwenden ist, s § 3c EStG Tz 62.

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