Tz. 74

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ist der AE eine natürliche Person und hält er

a) eine nicht nach § 17 EStG stverhaftete Kap-Beteiligung in seinem PV, führt eine Einlagerückzahlung bei ihm weder zu stpfl Kap-Erträgen (s § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG) noch zu einem nach § 17 Abs 4 EStG zu versteuernden veräußerungsgleichen Gewinn; es können sich jedoch Auswirkungen auf den Gewinn nach § 20 Abs 4 EStG wegen der Minderung der AK ergeben (s Schr des BMF v 09.10.2012, BStBl I 2012, 593, Rn 92);
b) eine nach § 17 EStG stverhaftete Kap-Beteiligung in seinem PV, führt die Einlagerückzahlung bei ihm gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG nicht zu stpfl Kap-Erträgen. Gem dem Urt des BFH v 19.07.1994 (BStBl II 1995, 362) führt die Einlagerückzahlung zu einer Verringerung der AK der Kap-Beteiligung. Ebenfalls hierzu s § 17 EStG Tz 507. Der die AK übersteigende Betrag der Einlagerückzahlung führt zu einem veräußerungsgleichen Gewinn nach § 17 Abs 4 EStG, der bei dem AE gem § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung unterliegt (s Tz 65);
c) bei einer Kap-Beteiligung in einem BV führt die Einlagerückzahlung zu einer Verringerung des Bw der Kap-Beteiligung (s Urt des BFH v 16.03.1994, BStBl II 1994, 527), und zwar unabhängig von der Höhe des Tw der Anteile. Hierzu s § 17 EStG Tz 506. Der den Bw der Beteiligung übersteigende Betrag der Einlagerückzahlung unterliegt nach § 3 Nr 40 Buchst a EStG der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung. Hierzu s Tz 35. GlA s Nacke/Intemann (DB 2002, 756, 760). AA s Dörner (INF 2000, 545, 548), der wegen § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG den den Bw übersteigenden Teil der Einlagerückzahlung auch im BV stfrei belassen will. UE ist dies unzutr, da insoweit im Vergleich zum früheren Recht keine Änderung eingetreten ist. Der Abzug der Einlagerückzahlung vom Bw der Kap-Beteiligung führt, soweit hr-lich ein Ertrag vorliegt, zur Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (s Urt des BFH v 16.03.1994, BStBl II 1994, 527). Weiter s § 8b KStG Tz 137.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Einlagerückzahlung im oa Sinne vorliegt, ist hinsichtlich der leistenden Kö wie folgt zu differenzieren:

a) Bei unbeschr stpfl Kö liegt nur dann eine Einlagerückzahlung vor, wenn sich dies aus der Differenzrechnung des § 27 KStG ergibt (s § 27 KStG Tz 49 ff).
b) Bei ausl Kö, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschr stpfl sind, richtet sich die Frage, ob eine Kap-Rückzahlung vorliegt vor Inkrafttreten des SEStEG nach der Rspr des BFH nach dem jeweiligen ausl HR. Wegen Einzelheiten auch wegen unserer Kritik s § 27 KStG Tz 260 und s § 27 KStG Tz 267a. Nach Inkrafttreten des SEStEG ist nur in den Fällen des § 27 Abs 8 KStG eine Einlagerückzahlung möglich. Hierzu s § 27 KStG Tz 263 ff.
c) Bei ausl Kö, die in einem EWR-Staat unbeschr stpfl sind, gelten die oa Ausführungen zu b) entspr. Nach Inkrafttreten des SEStEG gilt dies jedoch nur eingeschr (s § 27 KStG Tz 266).
d) Bei ausl Kö, die in einem Drittstaat unbeschr stpfl sind, richtet sich die Frage, ob eine Kap-Rückzahlung vorliegt vor Inkrafttreten des SEStEG nach der Rspr des BFH nach dem jeweiligen ausl HR. Wegen Einzelheiten auch wegen unserer Kritik s § 27 KStG Tz 260 und s § 27 KStG Tz 267a. Nach Inkrafttreten des SEStEG ist fraglich, ob aus § 27 Abs 8 KStG in Abweichung von der bisherigen BFH-Rspr der Rückschluss gezogen werden kann, dass eine nicht steuerbare Einlagerückgewähr bei Drittstaatengesellschaften nicht mehr möglich ist. Die Fin-Verw bejaht dies, da § 27 Abs 8 KStG eine abschließende Aufzählung von ausl Kö enthält, bei denen eine Einlagerückgewähr möglich ist. Die Einordnung der Rückzahlung nach ausl HR ist somit nach Verw-Auff nicht mehr entscheidungserheblich. Dafür, dass auch der Gesetzgeber von einer generellen St-Pflicht in diesen Fällen ausgeht, spricht auch die Einfügung des § 20 Abs 4a EStG. Die Regelung des § 20 Abs 4a S 5 EStG, wonach sowohl der Kap-Ertrag als auch die AK der Anteile mit 0,– EUR angesetzt werden, wäre eine Leervorschrift, wenn nicht dem Grunde nach stbare Kap-Eink vorliegen würden (s § 20 EStG Tz 302 ff). Weiter, auch wegen aA s § 27 KStG Tz 267. AA auch s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 113) und s Urt des FG Nürnberg v 12.06.2013 – Az: 5 K 1552/11, Rev-Az: VIII R 47/13.

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