Tz. 127

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die zivilrechtliche Betrachtungsweise der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 17.10.2007, BStBl II 2008, 381 und v 09.12.2009, BStBl II 2010, 566) hatte in der Praxis Befürchtungen ausgelöst, dass auch vGA im Konzern als schenkstbar angesehen werden könnten. § 7 Abs 8 S 2 2. Hs ErbStG stellt aber klar, dass solche Vermögensverschiebungen zwischen Kap-Ges nur in den dort definierten Ausnahmefällen als schenkstbare Zuwendungen zu behandeln sind (im Einzelnen hierzu s van Lishaut/Ebber/Schmitz, Ubg 2012, 6ff, 12). Bedeutung hat dies vor allem bei Wertverschiebungen zwischen Schw-Kap-Ges. Dazu s auch R E 7.5 Abs 14 S 4 ErbStR 2019. Danach unterliegen Einlagen zwischen Kap-Ges nicht der SchenkSt, soweit an der leistenden und der begünstigten Kap-Ges unmittelbar oder mittelbar dieselben natürlichen Pers oder Stiftungen im gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt sind.

 

Beispiel 1 (Konzernfall)

Die Z-AG ist zu 100 % Gesellschafterin der T1-GmbH und der T2-GmbH. Die Z-AG veranlasst die T1, der T2 eine Kap-Ges-Beteiligung (E1-GmbH) zu einem Preis deutlich unter dem Verkehrswert zu veräußern (Vorteil 200 000 EUR).

Der Vorgang ist nach ertragstlichen Grundsätzen als vGA der T1 an die Z-AG sowie als verdeckte Einlage der Z-AG in die T2 zu werten (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 830ff), unterliegt aber nach § 7 Abs 8 S 2 ErbStG nicht der SchenkSt.

 

Beispiel 2 (Beteiligung natürlicher Personen)

Vater V ist zu 100 % Gesellschafter der T1-GmbH und zu 50 % Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren 50 % der T2 gehören dem Sohn S. V veranlasst die T1, der T2 verbilligt die Beteiligung an der E1-GmbH zu verkaufen (Vorteil 200 000 EUR)

Der Vorgang ist nach § 7 Abs 8 S 1 ErbStG im Verhältnis zwischen T1 und S schenkstbar. Zuwendungsgegenstand ist die durch die Vermögensverschiebung im Umfang von 50 % des Vermögensvorteils (200 000 EUR) bewirkte Werterhöhung der Anteile des S. Für die Berechnung der St ist der Vorgang so zu behandeln, als sei V der Zuwendende (s § 15 Abs 4 ErbStG; dazu s u).

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