Tz. 48

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 40 Abs 4 S 3 KStG ist die Minderung bzw Erhöhung der KSt für den VZ vorzunehmen, in dem die Liquidation bzw der jeweilige Besteuerungszeitraum endet. Nach Verw-Auff gilt die Liquidation für die Anwendung des § 40 Abs 4 S 3 KStG auf den Stichtag der Liquidations-Bil (und nicht erst an dem Tag der tats Schlussverteilung) als beendet, dh die aus der Schlussauskehrung sich ergebende Minderung bzw Erhöhung der KSt ist für den VZ zu berücksichtigen, in den der Stichtag der Liquidationsschluss-Bil fällt.

§ 40 Abs 4 S 3 KStG ändert nichts an dem Grundsatz, dass bei einem mehrjährigen Abwicklungszeitraum ein Liquidationsgewinn nach dem St-Recht zu besteuern ist, das zum Ende dieses Zeitraums gilt (dazu s § 11 KStG Tz 21). Von diesem Grundsatz enthalten lediglich § 34 Abs 14 und § 40 Abs 4 S 5 und 6 KStG für den Beginn und das Ende der 18-jährigen Übergangszeit Ausnahmebestimmungen.

 

Tz. 49

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der S 3 des § 40 Abs 4 KStG bezieht sich lediglich auf das Herstellen der KSt-Ausschüttungsbelastung bei der in Liquidation befindlichen Kö nach dem Sonderrecht für die 18-jährige Übergangszeit. UE ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

a)

Systemübergreifende Liquidation 2000/2001

Wenn der Liquidationszeitraum zB am 01.10.1998 begonnen hat und am 31.05.2002 endet und wenn entspr § 34 Abs 14 S 2 KStG ein Zwischenabschluss auf den 31.12.2000 beantragt wurde, dann ist die KSt-Minderung und/oder -Erhöhung für vor dem 31.12.2000 geleistete Abschlagszahlungen in der KSt-Veranlagung 2000 und die für später geleistete Abschlagszahlungen sowie für die Schlussverteilung bei den KSt-Veranlagungen 2001ff zu berücksichtigen (ebenso s § 34 KStG Tz 144 ff).

b)

Mehrjähriger Abwicklungs- und Besteuerungszeitraum

Die KSt-Minderung und/oder -Erhöhung ist bei der KSt-Veranlagung des VZ zu berücksichtigen, in dem die Liquidation endet.

c)

Mehrjähriger Abwicklungszeitraum, der in mehrere Besteuerungszeiträume unterteilt ist (s § 11 Abs 1 S 2 KStG)

Die KSt-Minderung und/oder -Erhöhung für die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen ist bei der KSt-Veranlagung des VZ zu berücksichtigen, in dem der jeweilige Besteuerungszeitraum endet.

d)

Systemübergreifende Liquidation 2020/2021

§ 40 Abs 4 S 5 und 6 KStG regelt für einen Liquidationszeitraum, der während der 18-jährigen Übergangszeit beginnt und darüber hinaus andauert, einen zwingenden Zwischenabschluss auf den 31.12.2020 (dazu s Tz 51). Die §§ 37 und 38 KStG haben nur bei vorher geleisteten Abschlagszahlungen auf den Liquidationsgewinn Bedeutung. Wegen des vorherigen Auslaufens der Regelung s Tz 53a-53c.

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