Tz. 365

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ein ek-mindernder Jahresfehlbetrag ist nur dann für die Berechnung des safe haven unbeachtlich, wenn das urspr EK bis zum Ablauf des dritten auf das Wj des Verlustes folgenden Wj durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt wird. Durch diese Regelung ist eine rückwirkende Heilung der EK-Minderung innerhalb des Dreijahreszeitraums zulässig. Nach Ablauf der drei Jahre zugeführtes EK führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung der EK-Minderung.

 

Tz. 366

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach Verw-Auff ist entspr dem Gesetzeswortlaut Voraussetzung, dass das urspr EK in voller Höhe wieder hergestellt wird, dh das mindestens der Jahresfehlbetrag ausgeglichen werden muss (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 35). Ein fast vollständiger oder ein nur tw Ausgleich ist mithin nicht ausreichend. GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 145).

Tw wird in der Literatur eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts dahingehend gefordert, dass eine volle Wiederherstellung des EK dann nicht erforderlich ist, wenn dies zur Ausschöpfung des safe haven nicht erforderlich ist (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 157 mwNachw). UE fehlt einer solchen Auslegung die Rechtsgrundlage.

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