Tz. 158

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

§ 63 Abs 3 AO schreibt vor, dass der Nachw über die den notwendigen Erfordernissen entspr tats Geschäftsführung durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen ist (s AEAO Nr 1 zu § 63).

Für die gGmbH ist dieser Nachweis iR der hr-lichen Buchführungspflicht, die sich auf alle Tätigkeitsbereiche erstreckt, zu erbringen. Zur elektronischen Übermittlung von Bil sowie G + V-Rechnungen, s BMF-Schr v 28.09.2011 (BStBl I 2011, 855) und BMF-Schr v 13.06.2014 (BStBl I 2014, 886). Danach reicht es für gemeinnützige Kö mit einem stpfl wG eine Übermittlung von Bil und G + V-Rechnung für den partiellen stpfl wG aus.

Für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine ist gem § 259 Abs 1 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erforderlich (s Reichert/Dannecker/Kühr, Hdb des Vereins- und Verbandsrechts, 3. Aufl, Anm 954), die gem § 140 AO auch für stliche Zwecke gilt (ein entspr Hinw auf die Aufzeichnungspflichten nach dem BGB fehlt im AEAO zu § 140).

Auch für Stiftungen gilt gem § 86 iVm § 27 Abs 3 die Vorschrift des § 259 Abs 1 BGB (s Orth in Seifart/v Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 3. Aufl, § 37 RdNr 57). Zur Rechnungslegung bei Stiftungen s Wambach/Etterer (Stiftung & Sponsoring 2006, 2).

 

Tz. 159

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben ist getrennt vorzunehmen

  • für die einzelnen Tätigkeitsbereiche (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wG, ZwB),
  • innerhalb der Vermögensverwaltung, wenn diese aus vd Teilbereichen besteht (zB Beteiligungen und festverzinsliche Wertpapiere einerseits, Mietwohngrundstücke andererseits); diese getrennte Aufzeichnung ist uE erforderlich, um festzustellen, ob nicht in einem der Teilbereiche der Vermögensverwaltung (zB bei den Mietwohngrundstücken) ständig Verluste anfallen,
  • innerhalb der einzelnen Nebentätigkeiten; vor allem, um bei den Nebentätigkeiten iSd § 58 Nr 6 und 7 AO feststellen zu können, ob das zulässige Ausmaß dieser Nebentätigkeiten nicht überschritten wird,
 

Tz. 160

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nicht nur von Kap-Ges, sondern auch von anderen Kö können die Aufzeichnungen iSd § 63 Abs 3 AO für ein abw Wj geführt werden (so bereits nv Urt des FG Bln v 24.03.1986 – VIII 363/84). Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die StBefreiung im VZ (Kj) vorliegen müssen, steht dem nicht entgegen.

Zur Zulässigkeit des abw Wj liegen unterschiedliche Anweisungen der Fin-Verw vor:

  • zur Zulässigkeit des abw Wj bei gemeinnützigen Kö mit wG s BMF-Schr v 14.03.1994 (BB 1994, 1180),
  • zur Zulässigkeit des abw Wj bei allen gemeinnützigen Kö – unabhängig vom Vorliegen eines wG – s Vfg der OFD Ffm v 30.03.1993 und v 20.05.1994 (BB 1993, 1333 bzw FR 1994, 482); s Vfg der OFD Cottbus v 11.07.1994 (StEd 1994, 464); s Vfg der OFD Ffm v 20.06.2005 (DB 2005, 1547).
 

Tz. 161

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zu den Aufbewahrungs- und Nachweispflichten gilt Folgendes:

  • Bestandteil der Aufzeichnungspflicht iSd § 63 Abs 3 AO ist auch die Aufbewahrungspflicht für diese Aufzeichnungen (s AEAO Nr 1 zu § 147).
  • Stlich maßgebend sind die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs 3 AO; danach sind Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse und die weiteren in § 147 Abs 1 Nr 1 sowie in Abs 1 Nr 4 und 4a AO aufgeführten Unterlagen zehn Jahre, die anderen in § 147 Abs 1 AO aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Zum Beginn dieser Fristen s § 147 Abs 4 AO.
  • Zu den Nachw-Pflichten iSd § 63 Abs 3 AO gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der stlichen Erklärungspflichten (ebenso s Urt des FG Bln v 24.02.1997, EFG 1997, 1006 -rkr; ferner s Kümpel, DStR 2001, 152). Zur St-Erklärungspflicht bei stfreien Kö s § 31 KStG Tz 13. Es erfolgt keine "automatische" Versagung der Gemeinnützigkeit wegen verspäteter Abgabe von St-Erklärungen; s FG Münster, Urt v 30.06.2011 (rkr, EFG 2012, 492). Danach rechtfertigt die verspätete Abgabe von St-Erklärungen jedenfalls dann nicht der Entzug der Gemeinnützigkeit, wenn sie nicht zugleich zu einer St-Hinterziehung führt (s auch Tz 148).
  • Gem § 150 Abs 4 AO müssen den St-Erklärungen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den St-Ges beizufügen sind. Von buchführenden Kö sind gem § 60 Abs 1 EStDV eine Abschrift der Bil und eine G + V-Rechnung beizufügen. Gem § 60 Abs 3 EStDV sind ggf auch ein Anh, ein Lage- oder ein Prüfungsbericht abschriftlich beizufügen.
  • Eine ausdrückliche Regelung fehlt dagegen sowohl für die Vorlage einer Einnahme-Ausgaberechnung für nicht buchführungspflichtig stfreie Kö als auch für die Vorlage des sog Tätigkeitsberichts. Der Nachw über eine die Voraussetzungen für die StBefreiung erfüllende tats Geschäftsführung ist uE aber nur dadurch zu erbringen, dass sowohl eine Einnahme-Ausgaberechnung als auch ein Tätigkeitsbericht dem FA eingereicht werden. Legt die Kö – entgegen ihren Mitwirkungspflichten iSd § 90 Abs 1 AO – diese Unterlagen nicht vor, so ist eine tats Geschäftsführung iSd satzungsmäßigen Zielsetzung nicht nachgewiesen (s § 59 2. HS AO), so dass aus diesem Grund die StBe...

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