Tz. 138

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der BFH hat entschieden (s Urt des BFH v 30.03.1993, BFH/NV 1993, 597 und v 19.03.1996, BStBl II 1996, 312), dass § 17 EStG grds den gesamten Wertzuwachs zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Beteiligung erfasst (wegen Einzelheiten s Tz 216 und s Tz 250 ff). Zur Begr führt der BFH nicht nur den Wortlaut des § 17 Abs 2 S 1 EStG an, sondern auch den Sinn und Zweck der Vorschrift. § 17 Abs 2 EStG erfasse den gesamten Wertzuwachs zwischen Anschaffung und Veräußerung und zwar auch dann, wenn sich der Wertzuwachs im PV zu einer Zeit gebildet hat, als der AE noch nicht iSd § 17 EStG beteiligt war und ein VG nicht stbar gewesen wäre (ebenso hierzu s Tz 214). Nichts anderes soll nach der Auff des BFH für den Wertzuwachs gelten, der während einer lediglich beschr StPflicht entstanden ist. Tritt ein AE in die unbeschr StPflicht ein, sind daher zuvor entstandene Wertzuwächse einer nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung vor Inkrafttreten des SEStEG in gleicher Weise stlich zu erfassen wie Wertzuwächse in der Zeit der unbeschr StPflicht. Ebenfalls hierzu s Tz 135, s Tz 252 und s Tz 303. Dieser Besteuerung stehen die meisten DBA nicht entgegen, da nach der Auffangklausel des Art 13 Abs 5 OECD-MA das Besteuerungsrecht bei Anteilsveräußerungen idR dem Wohnsitzstaat zusteht.

Nach Inkrafttreten des SEStEG regelt § 17 Abs 2 S 3ff EStG, dass vor dem Zuzug entstandene Wertzuwächse nur noch dann versteuert werden müssen, wenn diese in dem Wegzugsstaat keiner dem § 6 AStG vergleichbaren St unterlegen haben. Die Regelung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Wegen Einzelheiten s Tz 263 ff.

 

Tz. 139–140

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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