Tz. 250

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Keine einheitliche Auff besteht zu der Frage, ob die StPflicht nach § 17 EStG objektbezogen ist. Das ist die Frage nach dem Umfang der Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung nach § 17 EStG. Dürfen im VG nach § 17 EStG nur diejenigen stillen Reserven in der veräußerten Beteiligung besteuert werden, die in der Zeit angewachsen sind, als die Beteiligung eine nach § 17 EStG stverhaftete war oder erfasst die Besteuerung nach § 17 EStG auch vorher oder nachher entstandene stille Reserven? Zu der Problematik auch s Tz 181 ff, s Tz 201, s Tz 213 ff und s Tz 216.

 

Beispiele:

a) Ein AE, der eine Beteiligung iSd § 17 EStG an einer dt Kap-Ges hält, verlegt seinen Wohnsitz vom Ausl ins Inl (s Tz 138 und s Tz 303). Frage: Sind die stillen Reserven, die während der Zeit des ausl Wohnsitzes angewachsen sind, bei einer späteren Anteilsveräußerung mitzuversteuern?
b) Ein AE stockt seine Beteiligung iSd § 17 EStG durch Anteilserwerbe über mehrere Jahre auf. Frage: Wie sind die stillen Reserven zu behandeln, die vor Erreichen der 1 % (bis zum Inkrafttreten des StSenkG: vor Erreichen der 10 %; bis VZ 1998: Überschreiten der 25 %)-Grenze angewachsen sind?
c) Ein AE hält eine Beteiligung, die bis zum Jahr 03 eine Beteiligung iSd § 17 EStG war. Frage: Sind bei späterer Anteilsveräußerung innerhalb von fünf Jahren auch die Wertsteigerungen in der verbliebenen (nicht nach § 17 EStG stverhafteten) Beteiligung mitzubesteuern?
d) Ein AE hatte innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung iSd § 17 EStG, die er (stpfl) veräußerte. Kurz danach erwirbt er eine nicht nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligung an derselben Kap-Ges, die er innerhalb von fünf Jahren seit Aufgabe seiner ehemals nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung veräußert. Frage: Ist der VG stpfl?
e) Ein AE erwirbt, nachdem der Umfang seiner Beteiligung unter 1 % (vor Inkrafttreten des StSenkG: unter 10 %, bis VZ 1998: auf 25 %) gesunken ist, bei einer Kap-Erhöhung weitere Anteile hinzu, ohne dass sich der %-Satz seiner Beteiligung erhöht. Er veräußert die Beteiligung innerhalb von fünf Jahren seit Aufgabe der Beteiligung iSd § 17 EStG.
f) Ein bisher nicht iSd § 17 EStG beteiligter AE erhält durch Erbschaft oder durch Schenkung Anteile hinzu und wird dadurch iSd § 17 EStG beteiligt. Frage: Werden damit auch die in der "Altbeteiligung" vorhandenen stillen Reserven im Nachhinein stverstrickt?, s Tz 252.
g) Werden bestehende nicht nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligungen auf Grund eines Durchgangserwerbs weiterer Anteile (insbes bei Erbfolge- und -auseinandersetzungsvorgängen) zu einer Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG (hierzu s Herzig/Förster, DB 1997, 594)?
h) Anwachsen einer bestehenden nicht nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung des AE zu einer Beteiligung iSd § 17 EStG ohne eigenes Zutun des AE, zB durch Erwerb eigener Anteile durch die Kap-Ges (s Tz 152, s Tz 186 und s Tz 252). Hierzu s Paus (DStZ 1987, 248).
i) Die in den Buchst a) bis h) aufgeworfenen Fragen stellen sich gleichermaßen für Wertminderungen der Anteile in einer Zeit, in der die Beteiligung nicht nach § 17 EStG stverhaftet war.
 

Tz. 251

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Insbes Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 90 und 214); Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 77 und 159); Crezelius (DB 1997, 195); Herzig/Förster (DB 1997, 594) und Paus (FR 1994, 350) sprechen sich unter Berufung auf das Ziel des § 17 EStG, für eine möglichst weitgehende Reduzierung des Besteuerungsumfangs auf die während der Zeit des Bestehens der Beteiligung iSd § 17 EStG entstandenen stillen Reserven aus. Sie wollen in dem vorgenannten Fall a) nicht die historischen AK, sondern den gW im Zeitpunkt des Entstehens der relevanten Beteiligung ansetzen. Ebenso s Schmidt (StuW 1996, 3001). Dies entspr der Rechtslage nach Inkrafttreten des SEStEG, wenn der Wertzuwachs im Ausl besteuert worden ist (s Tz 263 ff). Rapp will darüber hinaus auch in den Fällen b), g) und h) den gW ansetzen. Im Fall d) wollen Rapp und Weber-Grellet von einer Besteuerung absehen. Auch Ott (GmbHR 1993, 411, 475) spricht sich gegen eine "rückwirkende Wertzuwachsbesteuerung" aus und will als AK den gW zu dem Zeitpunkt ansetzen, in dem die nicht stverhaftete zur stverhafteten Beteiligung geworden ist. Der BFH hat mit Urt v 20.04.1999 (BStBl II 1999, 650) die St-Pflicht im Fall d) bejaht, dh von einer StPflicht ist auch dann auszugehen, wenn vorübergehend überhaupt keine Beteiligung bestanden hat. Die gegen das Urt des BFH eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (s Kammerbeschl des BVerfG v 12.10.1999, StEd 2000, 18, – Az: 2 BvR 1198/99). Ebenso s Urt des BFH v 24.04.1997, BStBl II 1999, 342. Ebenso für den Fall e) s Urt des BFH v 10.11.1992 (BStBl II 1994, 222, 223). GlA s Herzig/Förster (DB 1997, 594, 595). Eine StPflicht tritt somit auch hinsichtlich solcher Anteile ein, die der AE in einem Zeitpunkt erwirbt, in dem er nicht mehr iSd § 17 EStG beteiligt war. Es ist ausreichend, wenn einmal wä...

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