Tz. 137

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In der B-Rep unterbleibt die Besteuerung,

wenn ein mit dem betr ausl Staat abgeschlossenes DBA die Beteiligung wie einen Gew behandelt und das Recht der Besteuerung dem BetrSt-Staat zuordnet;
wenn die Beteiligung an der ausl Kap-Ges zu einem ausl BV des AE gehört oder
das DBA in Abweichung von Art 13 Abs 5 MA regelt, dass der Sitzstaat der Gesellschaft besteuern darf (s zB Art 13 Abs 4 DBA Tschechien, s Tz 126).

Wegen der Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlusten bzw von Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Beteiligungen an nicht aktiv tätigen Ausl-Gesellschaften s Tz 136.

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