Tz. 304

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei Neueintritt eines AE (zB durch Anteilserwerb oder iR einer Kap-Erhöhung) im lfd Wj entfällt auf diesen zum Schluss des vorangegangenen Wj kein EK.

Nach Verw-Auff führt dies dazu, dass entspr dem Gesetzeswortlaut dem Neugesellschafter erst für das dem Eintrittsjahr folgende Wj ein anteiliges EK zuzurechnen ist (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 41). Im Jahr des Neueintritts besteht mithin für durch den Neugesellschafter gewährte Darlehen kein safe haven. Bei ergebnisunabhängigen Vergütungen ist jedoch der Gegenbeweis durch Drittvergleich bzw durch Nachweis eines banküblichen Geschäfts möglich (s Tz 184 ff).

 

Tz. 305

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

In der Literatur wird - abw von der Verw-Auff - tw die Meinung vertreten, dass auf die Beteiligungsquote im Eintrittszeitpunkt bzw auf das anteilige EK zum Schluss des lfd Wj abzustellen ist (s Bundessteuerberaterkammer, IStR 1994, 328; Hey, RIW 1994, 222 und Dörner, INF 1993, 413).

Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 144) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 177) wollen im Fall des Gesellschafterwechsels dem Erwerber auf Grund der Rechtsnachfolge den safe haven des Altgesellschafters zurechnen, wobei Kröner zur Vermeidung der Mehrfachnutzung des safe haven eine zeitanteilige Zuordnung vornehmen will. UE besteht sowohl im Fall des Gesellschafterwechsels als auch im Fall des Gesellschaftereintritts iR einer Kap-Erhöhung im Jahr des Erwerbs der Anteile auf Grund des Gesetzeswortlauts kein safe haven. Für den Gesellschaftereintritt ebenso s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 144); Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 142) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 178). Kritisch hierzu s Blumers/Goerg/Tiede (BB 2004, 631).

 

Tz. 306

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die vorstehenden Ausführungen gelten nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes entspr für beschr stpfl Kap-Ges, unabhängig davon ob im Inl eine Buchführungspflicht nach dem HGB besteht.

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