Tz. 84

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 40 Abs 5 KStG werden eine grenzüberschreitende Verschmelzung auf eine ausl Kö sowie die Verlegung des Sitzes und/oder der Geschäftsleitung ins Ausl, wenn dadurch das Vermögen der Kö aus der unbeschr KSt-Pflicht ausscheidet, wie eine Vollauskehrung des Teilbetrags EK 02 mit der Folge der KSt-Erhöhung nach § 38 KStG behandelt. Eine sofortige Fälligkeit des KSt-Erhöhungsbetrags sieht das Gesetz jedoch nur bei einem Wechsel in einen Drittstaat vor.

Für den Fall des Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat der EU mildert der Abs 6 des § 40 KStG die in seinem Abs 5 enthaltene Grundregel ganz erheblich ab. Danach wird der sich nach § 40 Abs 5 iVm § 38 KStG ergebende KSt-Erhöhungsbetrag so lange zinslos gestundet, wie die Kö tats keine Ausschüttungen unversteuerter Rücklagen vorgenommen hat. Ebenso wie § 38 Abs 9 spricht auch § 40 Abs 6 KStG den "Wegzug" in einem EWR-Staat nicht an.

Abweichend von der in § 38 Abs 4ff KStG enthaltenen Neuregelung sind gem § 34 Abs 13d S 3 und 4 KStG in Fällen, in denen vor dem Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2008 (28.12.2007) bereits eine Festsetzung der KSt-Erhöhung nach § 40 Abs 5 und 6 KStG erfolgt ist, § 38 und § 40 Abs 5, 6 KStG weiter anzuwenden. Dazu s § 40 KStG Tz 60.

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