Tz. 272

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

IdR ist die St-Anrechung für die Stpfl günstiger als der Abzug der ausl St von der Bemessungsgrundlage, weil sich erstere grds in voller Höhe, letzterer aber nur iHd St-Tarifs entlastend auswirkt. Anders ist es aber, wenn (zB wegen negativer inl Eink) keine dt St anfällt; dann kann wegen der Höchstbetragsberechnung keine Anrechnung stattfinden. Zwar wäre es durchaus zulässig, wenn es der Gesetzgeber dabei beließe, weil dann im betr VZ auch keine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. Der Gesetzgeber hielt es jedoch für angemessen, in diesen Fällen die ausl St auf Antrag wenigstens für den Verlustvor-/-rücktrag nutzbar zu machen. Da diese Überlegung auch in DBA-Fällen einschlägig ist, ist § 34c Abs 2 EStG auch dort anwendbar (s § 34c Abs 6 S 2 EStG iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG). Dies geht über den eigentlichen Inhalt der DBA hinaus, die einer solchen (weiteren) Vergünstigung aber ihrer Natur nach nicht entgegen stehen. Vielmehr ist es nach OECD-MK Nr 44 zu Art 23A ausdrücklich den Mitgliedstaaten überlassen, besondere Regelungen zu Verlust-Fällen zu treffen.

 

Tz. 273

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Auch wenn dt St vorhanden ist, kann die Wahl des St-Abzugs günstiger sein als die St-Anrechnung. Dies ist immer dann der Fall, wenn

die Höchstbetragsberechnung (pro Staat, s Tz 246) oder die Begrenzung der Anrechnung auf die gesamte dt St (s Tz 269 ff) zu einer "Kappung" (Anrechnungsüberhang, s Tz 193 f) führen würde
und dieser Anrechnungsüberhang kleiner ist als die positiven Konsequenzen, die sich in der Summe beim Abzug von der Bemessungsgrundlage ergeben.

Diese Günstigerprüfung bedeutet im konkreten Fall ein Rechenexempel, bei dem alle bereits genannten Effekte (s Tz 194) einbezogen werden müssen.

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