Tz. 193
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Ist nach alledem die ausl St ganz oder tw nicht anrechenbar, ist ein solcher Anrechnungsüberhang aus Sicht der Stpfl nicht weiter stlich nutzbar (und auch nicht sachlich unbillig, s Urt des BFH v 26.10.1972, BStBl II 1973, 271), es sei denn, die Stpfl wählt den St-Abzug gem § 34c Abs 2 EStG. Es kann aber pro Staat nur insges zwischen Anrechnung oder Abzug, also keine optimierende Zwischenlösung gewählt werden. Dem St-Abzug unterliegt indes die gesamte potenziell anrechenbare ausl St aus dem jeweiligen Staat; eine Beschränkung nach Art der Höchstbetragsberechnung existiert für den St-Abzug nicht.
Tz. 194
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Bei der Entsch zum Wahlrecht gem § 34c Abs 2 EStG (dazu näher s Tz 272 ff) sollten nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen bei der KSt (und mittelbar auch dem SolZ) im VZ der Anrechnung/des Abzugs bzgl der Eink aus dem betr ausl Staat berücksichtigt werden, sondern außerdem folgende Punkte:
• | Der St-Abzug kann kstlich und uU auch gewstlich einen Verlustvor- oder -rücktrag in andere VZ begründen/erhöhen und dadurch dort weitere St-Minderungen bewirken. Er kann außerdem dazu beitragen, dass ein bestehender Verlustvortrag nicht mehr als nötig im aktuellen VZ aufgebraucht wird. |
• | Es kann zu einer zusätzlichen Entlastung kommen, die bei Wahl des St-Abzugs uU (aber s § 8 Nr 12 GewStG) auch unmittelbar für die Bemessungsgrundlage der GewSt eintritt. |
• | Sind die Anrechnungsvoraussetzungen bei mehreren Staaten gegeben, so kann die Ausübung des Wahlrechts zum St-Abzug bei einem dieser Staaten ferner Auswirkungen auf die Anrechnung bei den anderen Staaten haben. Denn der St-Abzug beeinflusst die Höchstbetragsberechnung bei diesen anderen Staaten, weil sich durch den Abzug sowohl die Summe der Eink als auch die dt KSt mindert. |
• | Schließlich ist zu beachten, dass (erst) der St-Abzug dazu führen kann, dass Eink negativ werden und (erst) deswegen die Voraussetzungen einer Verlustabzugsbeschränkung (insbes s §§ 2a, 15a EStG) erfüllen. |
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