Tz. 193

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ist nach alledem die ausl St ganz oder tw nicht anrechenbar, ist ein solcher Anrechnungsüberhang aus Sicht der Stpfl nicht weiter stlich nutzbar (und auch nicht sachlich unbillig, s Urt des BFH v 26.10.1972, BStBl II 1973, 271), es sei denn, die Stpfl wählt den St-Abzug gem § 34c Abs 2 EStG. Es kann aber pro Staat nur insges zwischen Anrechnung oder Abzug, also keine optimierende Zwischenlösung gewählt werden. Dem St-Abzug unterliegt indes die gesamte potenziell anrechenbare ausl St aus dem jeweiligen Staat; eine Beschränkung nach Art der Höchstbetragsberechnung existiert für den St-Abzug nicht.

 

Tz. 194

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bei der Entsch zum Wahlrecht gem § 34c Abs 2 EStG (dazu näher s Tz 272 ff) sollten nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen bei der KSt (und mittelbar auch dem SolZ) im VZ der Anrechnung/des Abzugs bzgl der Eink aus dem betr ausl Staat berücksichtigt werden, sondern außerdem folgende Punkte:

Der St-Abzug kann kstlich und uU auch gewstlich einen Verlustvor- oder -rücktrag in andere VZ begründen/erhöhen und dadurch dort weitere St-Minderungen bewirken. Er kann außerdem dazu beitragen, dass ein bestehender Verlustvortrag nicht mehr als nötig im aktuellen VZ aufgebraucht wird.
Es kann zu einer zusätzlichen Entlastung kommen, die bei Wahl des St-Abzugs uU (aber s § 8 Nr 12 GewStG) auch unmittelbar für die Bemessungsgrundlage der GewSt eintritt.
Sind die Anrechnungsvoraussetzungen bei mehreren Staaten gegeben, so kann die Ausübung des Wahlrechts zum St-Abzug bei einem dieser Staaten ferner Auswirkungen auf die Anrechnung bei den anderen Staaten haben. Denn der St-Abzug beeinflusst die Höchstbetragsberechnung bei diesen anderen Staaten, weil sich durch den Abzug sowohl die Summe der Eink als auch die dt KSt mindert.
Schließlich ist zu beachten, dass (erst) der St-Abzug dazu führen kann, dass Eink negativ werden und (erst) deswegen die Voraussetzungen einer Verlustabzugsbeschränkung (insbes s §§ 2a, 15a EStG) erfüllen.

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