Tz. 51

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 5 Abs 4 UmwStG aF, wonach einbringungsgeborene Anteile an der Überträgerin für Zwecke der Übernahmegewinnermittlung als zum stlichen Übertragungsstichtag in das BV der übernehmenden Pers-Ges eingelegt gelten, ist durch das SEStEG wegen des Konzeptwechsels bei den §§ 20 ff UmwStG entfallen.

Aber auch nach dem im Einbringungsteil vollzogenen Konzeptwechsel gibt es künftig weiterhin sog alte einbringungsgeborene Anteile, und zwar entweder aus Einbringungsvorgängen vor dem Systemwechsel oder wegen § 20 Abs 3 S 4 UmwStG und § 21 Abs 2 S 6 UmwStG sogar in Neufällen. Für diese Fälle regelt § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG, dass § 5 Abs 4 UmwStG aF weiter anzuwenden ist, wobei hinsichtlich des Werts jedoch auf § 5 Abs 2 bzw 3 UmwStG nF abzustellen ist (s Dötsch/Pung, DB 2006, 2763, 2773). Ebenfalls hierzu s Haritz (GmbHR 2007, 169, 172).

Aus der Formulierung in § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG ergibt sich uE weiterhin, dass die Einlagefiktion nicht nur für eine Pers-Ges, sondern auch für eine natürliche Person als Übernehmerin gilt, da die Anteile als in das BV des "übernehmenden Rechtsträgers" überführt gelten.

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