Tz. 377

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die bis zum VZ 1997 geltende Regelung des § 3 Nr 66 EStG aF wurde durch das UntStRefG 1997 aufgehoben, weil sie zu einer Doppelvergünstigung führte (Nebeneinander der St-Freistellung eines Sanierungsgewinns und weitere Nutzbarkeit von Verlustabzügen).

Gleichwohl ging die Fin-Verw (s Schr des BMF v 27.03.2003, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch Schr des BMF v 22.12.2009, BStBl I 2010, 18; sog Sanierungs-Erl) bei einer unternehmensbezogenen Sanierung weiterhin entspr § 3 Nr 66 EStG aF von einem allg Erlassgrund aus. Abw von der früheren ges Regelung war diese im Verw-Weg gewährte Billigkeitsmaßnahme jedoch mit einer parallelen Kürzung der stlichen Berücksichtigung von Verlusten, Verlustabzügen usw verknüpft.

Sowohl § 3 Nr 66 EStG aF als auch der Sanierungs-Erl wurden gem § 8 Abs 1 KStG bei der KSt entspr angewendet.

 

Tz. 378

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nachdem der BFH (s Beschl des GrS des BFH v 28.11.2016, BStBl II 2017, 393) den oa Sanierungs-Erl als gegen den Grundsatz der Ges-Mäßigkeit der Verw verstoßend eingestuft hat, ist der Ges-Geber tätig geworden und hat im Ges gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017 (BStBl I 2017, 2074) einen neuen § 3a EStG (mit Folgeänderungen in § 3c Abs 4 EStG sowie in den §§ 8c, 8d und 15 KStG) geschaffen, der dem vom BFH abgelehnten Sanierungs-Erl nachgebildet ist. Dazu näher s § 8 Abs 1 KStG Tz 280ff.

Zur Nichtanwendung des oa Sanierungs-Erl und zur hierzu ergangenen Vertrauensschutzregelung des BMF s § 8 Abs 1 KStG Tz 297aff. Dazu s auch Märtens (DStR 2018, 2301).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge