Tz. 226

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der § 26 Abs 2 S 3 (vor VZ 2014: § 26 Abs 6 S 5 aF) ordnet die entspr Anwendung des § 34c Abs 6 S 3 EStG (auch) auf Eink an, die kraft EU-Rechts (seit VZ 2014 erweitert auch auf EU-Verordnungen, s Tz 22d, was aber – soweit ersichtlich – zZt gegenstandslos ist) im Herkunftsstaat nicht besteuert werden. Die Ausklammerung dieser Eink aus den ausl Eink iSd Höchstbetrags verhindert, dass solche unbesteuerten Eink im Ergebnis diesen erhöhen; dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der Quellenstaat die betr Eink rechtswidrigerweise besteuert. Der Vorschrift liegt damit der gleiche Gedanke zugrunde wie auch § 34c Abs 1 S 4 HS 2 EStG (zu alledem s Tz 152, s Tz 162, s Tz 259). Ihrer Anwendung bedarf es nur, wenn die Eink nicht schon nach einer der anderen genannten Vorschriften im Herkunftsstaat unbesteuert bleiben. Das kann für den Hauptanwendungsfall, Zinsen und Lizenzgebühren iSd EU-RL über eine gemeinsame St-Regelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG v 03.06.2003, ABl EU Nr L 157 S 49; zuletzt geändert durch RL 2004/76/EG v 29.04.2004, ABl EU Nr L 157 S 106, Nr L 195 S 33) insbes dann der Fall sein, wenn schon das einschlägige DBA dem Quellenstaat eine Besteuerung untersagt. Ausführlich und mit Bsp und im Übrigen krit zur Regelung s Endert (in F/M, KStG, § 26 Rn 239ff); auch s Staats (in R/H/N, KStG, § 26 Rn 144ff).

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