Tz. 256

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Im Grundsatz gilt das oben Ausgeführte ( s Tz 150  – 170 zu Nicht-DBA-Fällen) auch hier entspr. Insbes ändern die DBA nichts daran, dass die Eink nach dt Recht und den einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln sind. Außerdem gilt auch in DBA-Fällen die Per-country-limitation, so dass für jeden (DBA-)Staat eine gesonderte Höchstbetragsberechnung durchzuführen ist (falls nicht ganz ausnahmsweise eine Höchstbetragsberechnung "pro Einkunftsart" aus dem DBA herzuleiten sein sollte, dazu s Tz 247). Für DBA-Fälle ist jedoch außerdem ergänzend Folgendes zu beachten:

 

Tz. 257

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Begriff der ausl Eink bestimmt sich in DBA-Fällen nicht nach § 34d EStG, sondern danach, ob das DBA die Eink als aus dem anderen Vertragsstaat stammend ansieht (näher schon s Tz 210, 215).

 

Tz. 258

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Vorgenanntes konnte nach BFH bis einschl VZ 2002 uU dazu führen, dass auch nach DBA im anderen Staat (Quellenstaat) nicht zu besteuernde (und in D stpfl) Eink als ausl Eink iSd Höchstbetragsberechnung anzusehen waren (zu den davon zu unterscheidenden Eink, die im anderen Staat schon nach dortigem innerstaatlichem Recht stfrei sind, s Tz 162 ). Denn zT definieren bestimmte DBA bestimmte Eink auch dann als aus dem anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) stammend, wenn dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies kommt bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren iSd DBA vor. Bei diesen abkommensrechtlichen Einkunftsarten ist es je nach DBA unterschiedlich geregelt, ob der Quellenstaat ein (begrenztes) Besteuerungsrecht erhält. Bei den Einkunftsarten, wo dies letztendlich von den Vertragsstaaten nicht vorgesehen wurde, wurde dennoch häufig im DBA die vom OECD-MA vorgeschlagene Bestimmung des Herkunftsstaats (zB s Art 11 Abs 5 OECD-MA) beibehalten. Der BFH sah sich deswegen bei einem solchen DBA gezwungen, auch diese Eink in die ausl Eink iSd Höchstbetragsberechnung einzubeziehen, weil dies kraft des Vorrangs der DBA auch auf die Bestimmung der ausl Eink iSd § 34c Abs 1 S 2 EStG "durchschlug" (s Urt des BFH v 20.12.1995, BStBl II 1996, 261 zum DBA-CH; dazu auch s Wassermeyer, IStR 1996, 172). Dies war für die Stpfl günstig, weil dadurch die auf die ausl Eink entfallende dt St entspr höher wurde, widersprach aber eindeutig dem Sinn und Zweck der Höchstbetragsberechnung (daher aA s Krabbe, IStR 1996, 172: teleologische Reduktion des Methodenart). Zu den diesen Eink zuzuordnenden BA konnte auf der Grundlage der BFH-Rspr nichts anderes gelten als bei im Quellenstaat stpfl und der Anrechnung unterliegenden Eink, dazu s Tz 167 .

 

Tz. 259

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Ab dem VZ 2003 ist durch § 34c Abs 6 S 3 EStG ausdrücklich geregelt, dass im anderen Staat (Quellenstaat) nach DBA nicht zu besteuernde Eink aus den ausl Eink iSd Höchstbetragsberechnung auszuklammern sind. Erweitert wird dieses Regelungsprinzip seit VZ 2004 durch § 26 Abs 2 S 3 (vor VZ 2014: § 26 Abs 6 S 5 aF) auch auf Eink, die nach EU-Recht im Herkunftsstaat stfrei sind (s Tz 226). Damit kommt dem Zweck der Berechnung (s Tz 6, s Tz 138, s Tz 148) entspr die Kappungswirkung (schon) zum Tragen, soweit die ausl St nur bezogen auf die der Anrechnungsmethode unterliegenden Eink höher ist als die dt St. Für die demgem aus den ausl Eink iSd Höchstbetragsberechnung auszuscheidenden, auf diese Eink entfallenden BA genügt ab VZ 2003 ein bloß wirtsch Zusammenhang (dazu s Tz 168). Das ergibt sich aus § 34c Abs 1 S 4 EStG, der auch für die Fälle des – gem § 34c Abs 6 S 3 EStG in den hier betroffenen Fällen entspr anwendbaren – § 34c Abs 1 S 3 EStG gelten muss (so schon s Tz 165). Solche BA können damit nicht anderen ausl Eink iSd Höchstbetragsberechnung zugeordnet werden.

 

Tz. 260

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Eink, die nach dem einschlägigen DBA in D freizustellen sind, gehören schon tatbestandsmäßig nicht in die Anrechnung (so schon s Tz 231 f) und deswegen auch nicht zu den ausl Eink iSd Höchstbetragsberechnung (zB s Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Art 23A Rn 110). Diesen Eink konnten bis zum VZ 2003 allerdings nur diejenigen BA zugeordnet werden, für die nach den dafür einschlägigen Regeln (insbes § 3c EStG) eine entspr Zuordnung vorgesehen war; nur diese standen also für eine evtl Zuordnung zu anderen ausl Eink unter keinen Umständen mehr zur Verfügung. Ab dem VZ 2003 dürfte sich allerdings aus § 34c Abs 1 S 4 EStG (iVm § 34c Abs 6 S 2 EStG) ergeben, dass insoweit ein bloß wirtsch Zusammenhang genügt; dazu s Tz 152.

 

Tz. 261

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Sind Eink nicht nach DBA (s Tz 260), sondern (schon) nach dt Recht (ggf tw) stfrei, gilt das zu Nicht-DBA-Fällen Erläuterte (s Tz 152) auch in DBA-Fällen entspr.

 

Tz. 262

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Eink iSd §§ 2a Abs 1 und 2, 15a EStG können auch in DBA-Fällen zwar grds ausl Eink sein, die sich aber eben wegen der Verlustausgleichsbeschränkung häufig nicht auf deren Höhe auswirken (s Tz 153 zu Nicht-DBA-Fällen). Allerdings werden die darunter fallenden negat...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge