Tz. 101

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Für nicht zu einem Konzern gehörige Kö sieht § 8a Abs 2 KStG die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG vor, wenn ein wes beteiligter AE, eine diesem nahe stehende Pers oder ein rückgriffsberechtigter Dritter der Kö FK zur Verfügung stellt und mehr als 10 % des Nettozinsaufwands der Kö als Gegenleistung für dieses FK entrichtet werden. Die Regelung ist so aufgebaut, dass die Kö nachw-pflichtig ist (s Tz 120). Sie kann sich also über den Nachw einer nicht schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung weiterhin auf die Konzernklausel berufen und damit von der Zinsschranke befreien. Gelingt der Nachw allerdings nicht, löst dies die Anwendung der Zinsschranke aus. Dann werden sämtliche Zinsaufwendungen der Kö und nicht nur die auf das Gesellschafterdarlehen bzw die anderen in § 8a Abs 2 KStG genannten Darlehen gezahlten Zinsen der Abzugsbeschränkung des § 4h EStG unterworfen. Diese Rechtsfolge gilt für § 8a Abs 2 und 3 KStG gleichermaßen und bedeutet eine deutliche Verschärfung gegenüber § 8a KStG aF, der sich nur auf die Vergütungen für den das zulässige FK übersteigenden Teil der Gesellschafterdarlehen erstreckte (s Rödder/Stangl, DB 2007, 481, 484).

Die Ausnahmeregelung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG ist bei nicht zu einem Konzern gehörenden Kö wegen § 8a Abs 2 KStG nur anzuwenden,

  • wenn die Vergütungen für FK an

    a) einen zu mehr als 1/4 unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm-Kap beteiligten AE,
    b) an eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs 2 AStG) oder
    c) an einen Dritten, der auf die unter a) oder b) genannten Personen zurückgreifen kann,
  • nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwands (s Tz 42) betragen und
  • die Kö dies nachweist.

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