Tz. 41

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 4h Abs 1 S 1 EStG, der gem § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, sind Zinsaufwendungen eines Betriebs bis zur Höhe des Zinsertrags des Betriebs abzb, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Das verrechenbare EBITDA beläuft sich nach § 4h Abs 1 S 2 EStG auf 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs 2 S 1 abzuziehenden, nach § 6 Abs 2a S 2 EStG gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. § 4h EStG führt zu einer Gewinnkorrektur außerhalb der St-Bil und erhöht den Gesamtbetrag der Eink (eine KapStPflicht entsteht nicht; s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 118). Eine weitere Abziehbarkeit der Zinsen ergibt sich bei einem bestehenden EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs 1 S 4 EStG (s Tz 42a). Die Nichtabziehbarkeit der Zinsen schlägt auf die GewSt durch und löst keine (weitere) Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 Buchst a GewStG aus (zu dem teils komplexen Wechselspiel zwischen Zins schranke und GewSt – insbes im Zusammenwirken mit § 15 S 1 Nr 3 KStG – s Herzig/Liekenbrock, DB 2007, 2387, 2391ff). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 253.

Für Kö modifiziert § 8a Abs 1 S 1 KStG diese Regelung dahingehend, dass an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt (s Tz 50 ff).

 

Tz. 42

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Abzugsbeschränkung auf das verrechenbare EBITDA betrifft den die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwand desselben Wj, dh soweit den Zinsaufwendungen Zinserträge gegenüberstehen, sind die Zinsaufwendungen weiterhin in voller Höhe abzb. Der Betrag, um den der Zinsaufwand den Zinsertrag des Betriebs übersteigt, wird im Folgenden als Nettozinsaufwand bezeichnet.

Zinsaufwendungen sind gem § 4h Abs 3 S 2 EStG Vergütungen für FK, die den maßgeblichen Gewinn (bei Kö: das maßgebliche Einkommen) gemindert haben (zu den Begriffsdefinitionen im Einzelnen s Tz 213 ff).

Zinserträge sind nach § 4h Abs 3 S 3 EStG Erträge aus Kap-Forderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn (bei Kö: das maßgebliche Einkommen) erhöht haben (dazu im Einzelnen s Tz 225; zum Verhältnis der Begriffe "Zinsertrag" und "Vergütung für FK" s Tz 103).

Die Zinsschranke greift grds unabhängig davon, wer FK-Geber ist, also ob die Zinsen an einen Gesellschafter, eine diesem nahe stehende Person oder an ein fremdes Kreditinstitut gezahlt werden.

 

Tz. 42a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Gewinnschwankungen eines von der Zinsschranke betroffenen Betriebs werden durch den sog EBITDA-Vortrag ausgeglichen. Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs in einem Wj übersteigt und deshalb nicht vollständig für den Zinsabzug "genutzt" werden kann, ist es in die folgenden fünf Wj vorzutragen (EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag erhöht infolgedessen in den folgenden fünf Wj den Abzugsrahmen für Zinsaufwendungen. Dabei ist der EBITDA-Vortrag verpflichtend und erfolgt von Amts wegen; ein Wahlrecht des Stpfl besteht nicht. Allerdings entsteht der EBITDA-Vortrag nicht in Wj, in denen § 4h Abs 2 EStG die Anwendung von § 4h Abs 1 S 1 EStG ausschließt.

Der EBITDA-Vortrag ist – anders als der Verlustvortrag – nicht VZ-, sondern Wj-bezogen zu ermitteln. In Fällen, in denen der Betrieb seinen Gewinn nicht für ein Wj ermittelt, tritt an die Stelle des Wj der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum. Zum EBITDA-Vortrag s Tz 240a ff.

 

Tz. 43

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Neben dem EBITDA-Vortrag sind gem § 4h Abs 1 S 2 EStG auch Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, in die folgenden Wj vorzutragen (Zinsvortrag). Nach § 4h Abs 1 S 6 EStG erhöht der Zinsvortrag die Zinsaufwendungen des folgenden Wj. Er ist jedoch im Folge-Wj nicht bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA dieses Wj gegenzurechnen (Position 2 in der Berechnung lt Tz 50; ebenfalls s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 46). Der Zinsvortrag ist wie der EBITDA-Vortrag Wj-bezogen zu ermitteln. Das gilt auch für Kö. Wegen der Einzelheiten zum Zinsvortrag s Tz 240 ff. Wegen des Zusammenspiels zwischen EBITDA- und Zinsvortrag s Tz 242b ff.

 

Tz. 44

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Gem § 8a Abs 1 S 3 KStG gilt für den Zinsvortrag der § 8c KStG entspr. Dh, bei einem AE-Wechsel an einer Kö von mehr als 25 % bzw mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren geht der Zinsvortrag anteilig bzw vollständig unter (dazu im Einzelnen s § 8c KStG Tz 35 ff). Weiter s Tz 243a. Die mit dem WachstumsBG eingeführte Beschr der Rechtsfolgen des § 8c Abs 1 KStG auf Verluste, die nicht durch stille Reserven gedeckt sind, gilt auch für den Zinsvortrag. Sie ist hier allerdings mit der Maßgabe entspr anzuwenden, dass stille Reserven iSd § 8c Abs 1 S 6 KStG nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nicht genutzten Verluste übersteigen; wegen Einzelheiten s Tz 243a ff. Die ebenfalls mit dem WachstumsBG in § 8c KStG eingeführte Regelung, wonach bei konzerninternen Beteiligungserwerben ein schädlicher Anteilserwerb nich...

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