Tz. 88

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Da die in einen Organkreis eingebundenen Gesellschaften einen einheitlichen Betrieb bilden, liegt ein Konzern nicht vor, wenn außerhalb des Organkreises ein weiterer konzernzugehöriger Betrieb nicht vorhanden ist (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 65; s Förster, in Gosch, 2. Aufl, Exkurs § 4h EStG, Rn 177; zum Thema auch s Herzig/Liekenbrock, Ubg 2009, 750ff). In diesen Fällen kann trotz Erstellung eines Konzernabschlusses die Ausnahmeregelung des § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG in Anspruch genommen werden. Schädlich ist aber bereits das Vorhandensein einer ausl Mehrheitsbeteiligung (s Frotscher, in F/M, § 8a KStG, Rn 89 und 205). Krit hierzu s Herzig/Liekenbrock (DB 2007, 2387, 2388). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 53 ff.

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