Tz. 53

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

IRv Organschaften ist § 4h EStG nur mit Modifikationen anzuwenden (zur Wirkung der Zinsschranke im Organkreis s Herzig/Liekenbrock, DB 2007, 2387ff; Ubg 2009, 750ff und DB 2009, 1949). Die Zinsschranke findet auf OG keine Anwendung; OT und OG gelten als ein Betrieb (s § 15 S 1 Nr 3 S 2 KStG, weiter s § 15 KStG Tz 67 ff und s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 10). Die Zusammenfassung erstreckt sich auf sämtliche durch einen GAV an den OT gebundene OG mit der Folge, dass die Zinsschranke keine Anwendung findet, wenn kein weiterer konzerngebundener Betrieb außerhalb des Organkreises vorhanden ist (s Tz 77 ff und s Tz 88; weiter s Herzig/Liekenbrock, DB 2007, 2387, 2388ff, die auch auf die besondere Problematik bei dem Organkreis nachgeordneten Pers-Ges hinweisen; krit unter eu-rechtlichen Gesichtspunkten s Führich, IStR 2007, 343ff; s Knopf/Bron, BB 2009, 1222ff, ebenfalls hierzu s Tz 31 ff). Auch s Fuhrmann (KÖSDI 2008, 15 989, 15 996) und s Prinz (FR 2008, 441, 444).

 

Tz. 54

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Zinsaufwendungen und Zinserträge der OG sind beim OT zu berücksichtigen (s § 15 S 1 Nr 3 S 3 KStG). Dh, Zinsaufwendungen und Zinserträge werden innerhalb des Organkreises saldiert. Gehören sowohl FK-Geber als auch FK-Nehmer zum Organkreis entsteht insoweit kein Nettozinsaufwand (ebenso s Herzig/Liekenbrock, DB 2009, 1949, wonach die entspr Zinserträge und -aufwendungen zu eliminieren sind). AA s Frotscher (in F/D, § 8a KStG Rn 102), der davon ausgeht, dass innerorganschaftliche Zinszahlungen aus dem EBITDA auszuscheiden und nicht zu saldieren sind. Auswirkungen ergeben sich dann, wenn die Zinsauwendungen, -erträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erfassen sind. UE ist der Auff von Frotscher nicht zuzustimmen, da auch innerorganschaftliche Zinsaufwendungen, -erträge, ungeachtet dessen, dass es sich bei dem Organkreis um einen Betrieb handelt, solche iSd § 15 Abs 1 Nr 3 S 3 KStG iVm § 4h Abs 3 EStG sind, da sie das maßgebliche Einkommen gemindert haben. Ebenfalls hierzu s § 15 KStG Tz 77. GlA s Schuck/Faller (DB 2010, 2186, 2191). Entspr gilt für die Abschr der OG, die in die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA des OT einzubeziehen sind (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 45; ebenso s Frotscher, in F/D, § 8a KStG Rn 103 und s Prinz, FR 2008, 441, 444). Die vorstehenden Ausführungen müssen uE gleichermaßen für die übrigen vorzunehmenden Korrekturen (s Tz 50) gelten. Ebenso s Herzig/Liekenbrock (DB 2007, 2387, 2391).

Bohn/Loose (DStR 2011, 1009, 1010) problematisieren, ob bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA einer OT-Pers-Ges § 3 Nr 40 EStG, § 3c Abs 2 EStG und § 8b KStG bereits zu berücksichtigen sind oder nicht. UE sind die vorgenannten Vorschriften nach dem Gesetzeswortlaut nicht bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA der OT-Pers-Ges zu berücksichtigen, da dieses sich nach § 4h Abs 3 S 1 EStG aus dem maßgeblichen Gewinn (s Tz 54a und s Tz 56), also einer Größe ohne Berücksichtigung des Teil-Eink-Verfahrens oder § 8b KStG ergibt. § 8a Abs 1 S 1 KStG, der als Ausgangsgröße für das verrechenbare EBITDA das maßgebliche Einkommen bestimmt (s Tz 50), ist nicht einschlägig. Somit stellen sich uE die von Bohn/Loose (aaO) aufgezeigten Auslegungsprobleme nicht.

Eine Besonderheit ergibt sich in Fällen eines ausl OT. Lt Ges-Begr ist dann die inl BetrSt Teil des Betriebs des Organkreises (s BT-Drs 16/4841, 77; krit s Blumenberg/Lechner, in Blumenberg/Benz, Die URef 2008, 123); das ausl Stammhaus stellt ausnahmsweise einen gesonderten Betrieb dar (s Tz 49 und s § 15 KStG Tz 78). Wegen weiterer Einzelheiten s § 15 KStG Tz 80 ff.

 

Tz. 54a

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Zum Verhältnis zwischen § 4h EStG iVm § 8a KStG und § 14 Abs 1 Nr 5 KStG, der eine doppelte Verlustnutzung durch den OT bzw die OG verhindern will, gilt uE Folgendes:

  • Bei einer OG ist die Zinsschranke nicht anwendbar (s Tz 54), so dass nur § 14 Abs 1 Nr 5 KStG einschlägig ist. Eine Anwendungskonkurrenz besteht insoweit auf der Ebene der OG nicht (s Liekenbrock, Ubg 2014, 785, 788, 789). Ist bei einer OG § 14 Abs 1 Nr 5 KStG anzuwenden, ist fraglich, ob insoweit als in dem Betrag nach § 14 Abs 1 Nr 5 KStG auch Zinsaufwendungen enthalten sind, diese bei dem OT aus der Berechnung des Nettozinsaufwands (s Tz 54) auszuscheiden sind. Liekenbrock (Ubg 2014, 785, 789, 791) bejaht dies. Liekenbrock (aaO) ist darin zuzustimmen, dass § 15 Abs S 1 Nr 3 S 3 KStG nur solche Zinsaufwendungen erfasst, die den maßgeblichen Gewinn verringert haben (s Tz 220) und diese auch in dem dem OT zugerechneten Einkommen der OG enthalten sind. Hierzu müsste jedoch eindeutig feststellbar sein, dass die nach § 14 Abs 1 Nr 5 KStG nabzb Verluste auf den Zinsaufwendungen der OG beruhen. Dies ist in der Praxis uE idR nicht möglich, wenn die OG auch noch andere Aufwendungen hat. Wegen eines vergleichbaren Problems iRd § 8b Abs 5 KStGTz 27 und iRd § 8c KStGTz 54b.
  • Bei einer OT-Kö geht Liekenbrock (Ubg 2014, 785, 788, 789) uE zutr...

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