Tz. 97

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Pensionskassen sind VU, die entspr zu besteuern sind, also stets mit Eink aus Gew. Auf die Unternehmensform (Kap-Ges, VVaG usw) kommt es deshalb nicht an.

Zuwendungen des Trägerunternehmens sind als Prämienzahlungen (stpfl BE) zu behandeln, die Kassenleistungen als abzb BA. Das Abzugsverbot des § 10 Nr 1 KStG findet keine Anwendung (s Urt des BFH v 15.07.1987, BStBl II 1988, 75).

Auch Sterbekassen und Krankenkassen sind VU und können daher nur Eink aus Gew haben.

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