Tz. 51l

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Regelung in § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG enthält in Buchst a) eine relative Betrachtung in Abhängigkeit vom Bw/AK der eingebrachten Anteile (nämlich 25 %) und in Buchst b) eine absolute Höchstgrenze (dh 500 000 EUR) der Gewährung sonstiger Gegenleistungen, welche zu keiner Einschränkung des Antrags auf Bw-/AK-Übernahme führt. Beide Möglichkeiten sind alternativ anzuwenden (s § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG: "a)… oder b) …"). Die Entscheidung über die Anwendung des Buchst a) oder b) liegt alleine bei der Person, die die Antragsberechtigung nach § 21 Abs 1 S 2 UmwStG hat; dh bei der übernehmenden Gesellschaft und damit in deren Interessensbereich. § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a oder b UmwStG ist folglich iS einer Meistbegünstigungsklausel zu verstehen (dh im Ergebnis gilt die absolute Grenze bei einem Bw/AK bis 2 Mio EUR, allg Auff, zB s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 21 UmwStG Rn 59).

Die (Frei-)Grenzen des § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG sind auf jeden (einzelnen) Anteilstausch-Tatbestand des § 21 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwStG anzuwenden (s Tz 48a; s Tz 48b; und s Tz 48c); dies ist unabhängig davon, ob die jeweiligen Einbringungsvorgänge durch dieselbe Person oder zum selben Zeitpunkt erbracht werden (ebenso zB s Bünning, BB 2017, 171). Eine Zusammenrechnung/Saldierung der Wertverhältnisse von mehreren Anteilseinbringungsvorgängen ist unzulässig; selbst, wenn es sich um denselben Einbringenden handelt.

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