Tz. 870

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Verstößt ein Ges-GF gegen ein Wettbewerbsverbot, können daraus zivilrechtliche Ansprüche der Kap-Ges gegen ihren Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person) entstehen. Daraus können sich in der Folge vGA ergeben, wenn diese Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.

Mit den Vorschriften über Wettbewerbsverbote sollen vor allem Minderheitsgesellschafter davor geschützt werden, dass Mehrheitsgesellschafter der Kap-Ges nicht durch Konkurrenztätigkeiten in der Branche der Kap-Ges Gewinne entziehen und damit den Gewinnanteil des Minderheitsgesellschafters schmälern können.

 

Tz. 871

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Eine fehlende Aufgabenabgrenzung zwischen den Tätigkeitsbereichen einer Kap-Ges und des Gesellschafters kann nicht zum Entstehen zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots führen. Die Aufgabenabgrenzung ist nicht Bestandteil des Zivilrechts, sondern ein rein stliches Kriterium, das nicht zur Beurteilung der Existenz zivilrechtlicher Ansprüche herangezogen werden kann (s Urt des BFH v 30.08.1995, DB 1995, 2451). Es ist Sache der Gesellschafter, die Aufgaben einer Kap-Ges zu bestimmen. Das St-Recht muss diese Aufgabenzuweisung im Grundsatz akzeptieren. Somit kann das zivilrechtliche Wettbewerbsverbot auch nicht dazu genutzt werden, um Einkünfte, die von einer Person erzielt werden, einer anderen Person zuzurechnen.

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