Tz. 34

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 8b Abs 4 S 2 KStG aF gilt S 1 nicht, dh der VG ist doch stfrei,

  1. wenn der in Abs 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet oder
  2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 oder § 23 Abs 1–3 UmwStG aF oder (gemeint: nicht) auf einer Einbringung durch einen nicht von Abs 2 begünstigten Stpfl innerhalb der in Nr 1 bezeichneten Frist beruhen.

§ 8b Abs 4 S 2 KStG aF ist, weil die Vorgängerregelung idF des StSenkG Regelungslücken enthielt, im UntStFG neu gefasst worden. Die Vorschrift wurde auch redaktionell überarbeitet. Obwohl sich insoweit inhaltlich nichts verändert hat, ist Abs 4 S 2 Nr 2 sprachlich einerseits einfacher geworden, weil die frühere Rück-Rückausnahme nicht mehr im Text formuliert werden musste. Andererseits ist die Nr 2 des Abs 4 S 2 wegen der doppelten Verneinung und wegen der Notwendigkeit, hinter dem dritten "oder" "ein" "nicht" mitzulesen, sehr umständlich und kaum noch verständlich. Zur Verfassungsmäßigkeit der Norm s Tz 48.

Nach Ansicht von Haun/Winkler (GmbHR 2002, 192, 197) erreicht der Gesetzgeber durch die Neuformulierung nicht das gewünschte Ziel.

Krit zu dem Gesetzeswortlaut s Füger/Rieger (FR 2003, 589, 595) und s Eilers/Schmidt (GmbHR 2003, 613, 631). In § 8b Abs 4 S 2 Nr 2 KStG aF wurde durch das sog Korb II-Gesetz das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. Wegen Einzelheiten s Tz 49.

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