Tz. 9

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die stbegünstigte Gen bzw der Verein soll dem Wesen nach ein Hilfs- und Ergänzungsbetrieb zum Zwecke rationeller Ausübung der aus den Mitgliederbetrieben ausgegliederten Einzelfunktionen bleiben. Für die begünstigten Gen ergibt sich dies uE unmittelbar aus § 1 GenG; hiernach sind Gen "…Ges von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder … durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern". Ihr Zweck besteht also nicht – wie bei einer Kap-Ges – in der Förderung eigener wirtsch Aktivitäten, sondern darin, ihren Genossen bessere Möglichkeiten zur Verwirklichung ihrer wirtsch Ziele zu verschaffen. Aus dieser funktionalen Verflochtenheit mit den Einzelbetrieben der Mitglieder ergibt sich der "dienende Charakter" der Gen bzw des Vereins als Nebenbetrieb der selbständig bleibenden Mitgliederbetriebe, der selbst wirtsch gesehen kein selbständiges Unternehmen darstellt und keinen eigenen wirtsch Selbstzweck verfolgt (s Urt des BFH v 18.05.1988, BStBl II 1988, 753). Mit dieser "dienenden Funktion" der Gen bzw des Vereins wird die St-Freiheit gerechtfertigt. Die durch die Einschaltung der stbefreiten Gen gesteigerte Leistungsfähigkeit der Mitglieder wird (nur) bei diesen in Form der anfallenden höheren Gewinne besteuert (s Kruschke in H/H/R, KStG, § 5 Rn 224). Ist der Betrieb der Gen bzw des Vereins jedoch nicht mit den l + f Betrieben der Genossen verflochten, sondern führt er ein Eigenleben (im Sinne einer wirtsch Selbständigkeit) neben den Betrieben der Genossen oder Mitglieder mit dem Ziel, dadurch Gewinne für diese zu erzielen, scheidet die St-Befreiung aus (s Urt des BFH v 28.07.1959, BStBl III 1959, 372).

Dieser "dienende Charakter" geht der Gen bzw dem Verein jedoch verloren, wenn über die satzungsmäßigen Aufgaben hinaus Geschäfte getätigt werden, damit ein eigener wirtsch Selbstzweck verfolgt und in eine Konkurrenz zu stpfl Unternehmen getreten wird. Hierdurch wird der volkswirtsch förderungswürdige und deshalb stbefreite Bereich des den angeschlossenen Mitgliederbetrieben untergeordneten Hilfs- und Ergänzungsbetriebs verlassen. Dieser Bereich ist streng abzugrenzen, um zu verhindern, dass eine Gen bzw ein Verein bei unzulässiger Ausweitung des Geschäftskreises durch die St-Befreiung einen ungerechtfertigten und vom Ges nicht gewollten Vorsprung im wirtsch Wettbewerb mit stpfl Unternehmungen erlangt (s Urt des BFH v 18.05.1988, BStBl II 1988, 753).

 

Tz. 10

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Entscheidend für die Gewährung der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG ist nach der Rspr (s Urt des BFH v 28.09.1954, BStBl III 1954, 339; und s Urt des RFH v 28.02.1939, RStBl 1939, 894) die tats Geschäftsführung der Kö; der Satzung kommt danach nur sekundäre Bedeutung zu. Der BFH begründete dies damit, dass gerade kleine landwirtsch Gen der rechtlichen Formulierung der Satzung versehentlich keine ausreichende Beachtung geschenkt haben könnten und dass der Sinn der Befreiungsvorschrift es nicht rechtfertige, nur wegen einer unzulänglichen Satzung die Befreiung zu versagen. Diesem Urt ist uE auch heute noch zu folgen, zumal § 5 Abs 1 Nr 14 KStG (anders als zB die Nrn 9 und 16 des § 5 Abs 1 KStG) nicht ausdrücklich auf die Satzung abstellt (ebenso s Frotscher in F/D, KStG, § 5 Rn 230; zweifelnd s Kruschke in H/H/R, KStG, § 5 Rn 231).

Hinsichtlich der tats Geschäftsführung hat der BFH es nicht als ausreichend angesehen, dass im jeweiligen VZ nur stbegünstigte Geschäfte durchgeführt werden, sondern es für erforderlich gehalten, dass die Gen sich nachhaltig ("nach Brauch und Herkommen") von stschädlichen Geschäften fernhält (s Urt des BFH v 28.09.1954, BStBl III 1954, 339). Dies ist uE jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der BFH für die Prüfung der St-Befreiung grds die tatsächliche Geschäftsführung über einen mehrjährigen Zeitraum betrachten will; dies würde auch im Widerspruch zu dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stehen. Die oa Aussage erfolgte vielmehr in dem oa Urt v 28.09.1954, in dem der BFH der tats Geschäftsführung einen Vorrang vor der Satzung einräumt. (Nur) für diesen Fall, in dem eine an sich für die Gewährung der St-Befreiung schädliche Satzung durch die tats Geschäftsführung geheilt werden soll, ist es uE zulässig und angebracht, diese Geschäftsführung über einen mehrjährigen Zeitraum zu betrachten.

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