Tz. 66b
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach § 15 S 1 Nr 2a S 1 KStG sind § 20 Abs 1 S 1–3 und Abs 2–4, die §§ 21, 30 Abs 2, die §§ 42 und 43 Abs 3, § 44 und § 49 Abs 1 InvStG bei der OG nicht anzuwenden. In mehrstufigen Organschaften gilt die Nichtanwendung für jede OG in der Organschaftskette. GlA s Frotscher (in F/D, § 15 KStG Rn 100d). Die Nichtanwendung betrifft die bzw das in den genannten Vorschriften geregelte
- Teilfreistellung von Erträgen der OG aus Aktienfonds, Immobilienfonds sowie aus Mischfonds, und
- Teilabzugsverbot für BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK, die mit Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtsch Zusammenhang stehen.
Die im InvStG geregelte Teilfreistellung ist im Kapitel 2 des Ges für Investmentfonds und im Kapitel 3für Spezial-Investmentfonds geregelt.
Die Nichtanwendung der vorgenannten Regelungen des InvStG bei der OG bewirkt, dass das gem § 14 Abs 1 S 1 KStG dem OT zuzurechnende Organeinkommen wegen Nichtgewährung der partiellen StBefreiung bewusst mit einem überhöhten Betrag iHv 100 % angesetzt wird. Da die OG zwingend eine Kap-Ges sein muss, würden bei ihr ansonsten stets 80 % (statt 60 %) der Erträge aus Aktienfonds stfrei gestellt.
Die bei der OG angefallenen Investmenterträge iSd §§ 16 und 34 InvStG sowie die damit zusammenhängenden BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten werden gem § 14 Abs. 5 KStG gesondert und einheitlich festgestellt und bei dem OT bei dessen Einkommensermittlung berücksichtigt. GlA s Walter (in B/W, § 15 KStG Rn 54).
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