Tz. 66b

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach § 15 S 1 Nr 2a S 1 KStG sind § 20 Abs 1 S 1–3 und Abs 24, die §§ 21, 30 Abs 2, die §§ 42 und 43 Abs 3, § 44 und § 49 Abs 1 InvStG bei der OG nicht anzuwenden. In mehrstufigen Organschaften gilt die Nichtanwendung für jede OG in der Organschaftskette. GlA s Frotscher (in F/D, § 15 KStG Rn 100d). Die Nichtanwendung betrifft die bzw das in den genannten Vorschriften geregelte

  1. Teilfreistellung von Erträgen der OG aus Aktienfonds, Immobilienfonds sowie aus Mischfonds, und
  2. Teilabzugsverbot für BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten oder WK, die mit Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtsch Zusammenhang stehen.

Die im InvStG geregelte Teilfreistellung ist im Kapitel 2 des Ges für Investmentfonds und im Kapitel 3für Spezial-Investmentfonds geregelt.

Die Nichtanwendung der vorgenannten Regelungen des InvStG bei der OG bewirkt, dass das gem § 14 Abs 1 S 1 KStG dem OT zuzurechnende Organeinkommen wegen Nichtgewährung der partiellen StBefreiung bewusst mit einem überhöhten Betrag iHv 100 % angesetzt wird. Da die OG zwingend eine Kap-Ges sein muss, würden bei ihr ansonsten stets 80 % (statt 60 %) der Erträge aus Aktienfonds stfrei gestellt.

Die bei der OG angefallenen Investmenterträge iSd §§ 16 und 34 InvStG sowie die damit zusammenhängenden BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten werden gem § 14 Abs. 5 KStG gesondert und einheitlich festgestellt und bei dem OT bei dessen Einkommensermittlung berücksichtigt. GlA s Walter (in B/W, § 15 KStG Rn 54).

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