Tz. 124

Stand: EL 72 – ET: 11/2011

UE ist § 8 Abs 4 KStG auch bei der Verrechnung von noch nicht verbrauchten Verlustabzügen einer inl BetrSt mit künftigen Gewinnen der inl BetrSt anzuwenden (s § 50 Abs 1 S 2 EStG wegen der Anwendung des § 10d EStG).

Hier stellt sich die ungeklärte Frage, ob für die in § 8 Abs 4 S 2 KStG vorgeschriebene Überwiegensprüfung beim BV nur auf das BV der inl BetrSt oder auf das Gesamt-BV der ausl Kö abzustellen ist. Der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht hinsichtlich der Belegenheit des BV. Je nach Sachverhalt kann die eine oder die andere Betrachtung günstiger sein. Lang (E & Y, § 8 KStG Rn 1278.9) will nur das inl BV in die Vergleichsrechnung einbeziehen. Auch uE ist nur das BV in die Vergleichsrechnung einzubeziehen, für das ein dt Besteuerungsrecht besteht (GlA s Biermann/Wacke, GmbHR 2007, 129).

Wegen des Umkehrfalls (ausl BetrSt einer inl GmbH) s Tz 160.

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