Tz. 283

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 3 KStG idF des StVergAbG muss die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur PersGes selbst erfüllt sein, dh die PersGes muss die Anteile an der OG im Gesamthandsvermögen halten. Gehören die Anteile an der OG nicht zum BV der PersGes, reicht es für die finanzielle Eingliederung in die PersGes nicht aus, dass die Anteile notwendiges Sonder-BV der MU sind (s R 14.3 S 5 KStR 2022).

Da auf die Zugehörigkeit der Organbeteiligung zum Gesamthandsvermögen der PersGes abgestellt wird, berührten die Veräußerung eines MU-Anteils bzw Veränderungen im Gesellschafterbestand der PersGes während des Wj der OG bis hin zum vollständigen Wechsel der MU der PersGes das bestehende Organgschaftsverhältnis nicht (s R 14.3 S 3, 4 KStR 2022; dazu auch s Tz 298).

Wegen der Fälle, in denen das BV der PersGes wegen des Ausscheidens ihres vorletzten MU auf den verbleibenden MU anwächst, s UmwStG Anh 1 Tz 9, 42 und 81.

 

Tz. 284

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Im Gesamthandsvermögen der OT-PersGes muss die Organbeteiligung nur in dem Umfang gehalten werden, der die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt. Dabei sind auch Vorzugsaktien mit höheren Stimmrechten zu berücksichtigen.

 

Tz. 285

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Ungeklärt ist, wie bei einer PersGes ausl Rechts zu verfahren ist, wenn deren Ansässigkeitsstaat das Rechtsinstitut des Gesamthandsvermögens nicht kennt. UE muss das Unternehmen in solchen Fällen in geeigneter Weise nachweisen, dass die von § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 3 KStG geforderte finanzielle Eingliederung in die PersGes selbst vorliegt.

 

Tz. 286

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn eine PersGes auf Grund einer mittelbaren Beteiligung OT ist, müssen die Anteile an der vermittelnden Gesellschaft zum Gesamthandsvermögen gehören.

Es genügt, dass die Anteile wirtsch Eigentum der OT-PersGes sind (s Urt des BFH v 28.04.1983, BStBl II 1983, 690). UE muss das entspr auch für die Anteile an einer PersGes als vermittelnder Gesellschaft gelten.

 

Tz. 287

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wegen der Frage, ob eine atypisch stille Gesellschaft OT sein kann, s Tz 167ff.

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