Tz. 821

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Nutzt ein Ges-GF den Telefonanschluss der Kap-Ges auch für Privatgespräche, führt dies grundsätzlich zu einer vGA, wenn er hierfür kein Entgelt an die Gesellschaft entrichten muss und die kostenlose private Telefonnutzung auch nicht im Anstellungsvertrag als Nebenleistung des Arbeitgebers genannt ist. Ist die Telefonnutzung im Anstellungsvertrag vereinbart, liegt Arbeitslohn vor. Dieser ist nach § 3 Nr 45 EStG stfrei. Diese St-Befreiungsregelung gilt auch für die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten an Ges-GF von Kap-Ges für private Zwecke. Eine Vereinbarung über die Überlassung solcher Geräte widerspricht auch nicht dem Aufgabenbild und der Stellung des Ges-GF. Eine vGA könnte allenfalls insoweit vorliegen, als der Gesellschafter die Geräte in größerem Umfang bzw zu günstigeren Bedingungen privat nutzen darf als vergleichbare Arbeitnehmer (also zB ein im Betrieb tätiger Fremd-GF); s Stelzer (in E & Y, vGA/vE, F 4 "Geschäftsführervergütungen" Rn 136).

Unter § 3 Nr 45 EStG fällt auch die Überlassung von Software (System- und Anwendungsprogramme) an Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt. UE bestehen keine Bedenken, bei einer solchen Softwareüberlassung an Ges-GF idR nicht von einer gesellschaftlichen Veranlassung auszugehen. Bei einem beherrschenden Ges-GF empfiehlt es sich jedoch, eine solche Überlassung im Voraus klar und eindeutig zu regeln.

 

Tz. 822

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Allerdings kann uE auch ohne Regelung im Anstellungsvertrag bei den Kosten privater Ortsgespräche vom Ansatz einer vGA abgesehen werden. Es handelt sich hierbei um Bagatellaufwendungen, die grds nicht zum Ansatz einer vGA führen sollten. Im Übrigen werden die Kosten privater Ortsgespräche auch von vielen anderen Arbeitnehmern als übliche Sozialleistungen übernommen und den Arbeitnehmern nicht gesondert in Rechnung gestellt. Oftmals würde der durch die Abrechnung entstehende Aufwand die tats entstandenen Telefonkosten für private Ortsgespräche übersteigen. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen die Kap-Ges für ihre betrieblichen Telefonanschlüsse und ihre Mobilfunkgeräte "Flatrate-Tarife" abgeschlossen hat, bei denen (private) Telefonate des Ges-GF nicht zu zusätzlichen Kosten führen.

 

Tz. 823

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Erstattet eine Kap-Ges ihrem (beherrschenden) Ges-GF Aufwendungen, die diesem für dienstliche Gespräche an seinem privaten Telefonanschluss entstehen, muss hierüber im Voraus eine entspr Vereinbarung abgeschlossen werden. Sinnvollerweise sollte man sich hierbei der Höhe nach an den bestehenden lohnsteuerlichen Regelungen orientieren; s R 3.50 Abs 2 LStR.

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