Tz. 47

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Abgesehen von den bereits an anderer Stelle behandelten Ausnahmen (§ 48ff EStG, inl Betrieb bzw BgA von beschr Stpfl, s Tz 13, s Tz 20, s Tz 27; § 50a Abs 7 EStG, dazu s § 2 KStG Tz 142, 148) bestand mit § 50 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG aF bis 2008 eine weitere Ausnahme von der Abgeltungswirkung (Wirkung ab VZ 1996, § 52 Abs 31 S 2 EStG idF des JStG 1997). Da § 32 KStG insoweit nicht von vorne herein abschließend war, galt diese Regelung auch für KSt-Subjekte (s Tz 1a). § 50 Abs 5 S 2 Nr 3 EStG sah für "beschr Stpfl" (keine Beschränkung auf natürliche Personen), die dem St-Abzug gem § 50a Abs 4 Nr 1 oder 2 EStG (sog Künstler- und Sportlerbesteuerung) unterlegen haben, ein besonderes Erstattungsverfahren vor (zuständig: BZSt). Zu einer Erstattung kam es, wenn diese Besteuerung wegen der fehlenden Abzugsmöglichkeit von BA/WK (s § 50a Abs 4 S 3 EStG idF bis 2008) zu einer Übermaßbesteuerung führte. Zwar berührte das Verfahren mangels Durchführung einer "echten" Veranlagung die Abgeltungswirkung formal gesehen nicht. Im Ergebnis führte die Erstattung aber zu einer Durchbrechung der Abgeltungswirkung. Für KSt-Subjekte kam eine entspr Übermaßbesteuerung nur in den Fällen der §§ 50a Abs 4 Nr 1, 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG, also insbes bei sog "Künstlerverleihgesellschaften" in Betracht (s § 2 KStG Tz 45–47, s § 2 KStG Tz 132, 133, 138a).

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