Tz. 131

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Da als Mitglied eines Aufsichtsrats nur natürliche Pers in Betracht kommen, scheidet die Anwendung der § 50a Abs 1 Nr 4 (bis 2008 Abs 13) EStG für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen von vornherein aus. Für beschr stpfl KSt-Subjekte iSd § 2 Nr 1 KStG ist daher ein St-Abzug nur bei den in § 50a Abs 1 Nr 1–3 (bis 2008: Abs 4 S 1 Nr 1 oder 3) EStG (zu § 50a Abs 4 S 1 Nr 2 EStG idF bis 2008 s Tz 133) bezeichneten Tatbeständen vorzunehmen. Die Höhe des St-Abzuges betrug bis zum VZ 2002 25 %, danach 20 % und ab VZ 2008 speziell bei Kö als Vergütungsgläubiger nur noch 15 % der Einnahmen, § 50a Abs 2 S 1 (bis 2008 Abs 4 S 4) EStG. Zur BMG s Tz 135.

 

Tz. 132

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Tatbestände des § 50a Abs 1 EStG sind bzw waren folgende (s auch BMF BStBl I 2010, 1350ff; s Köhler/Goebel/Schmidt, DStR 2010, 8; Decker/Looser, IStR 2010, 8):

 

Tz. 132a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

  • Die inl Verwertung von Darbietungen iSd Nr 1 (s Tz 132) ist ab 2009 in einer eigenen Nr 2 geregelt. Vorher war sie in § 50a Abs 4 Nr 1 EStG idF bis 2008 mit enthalten. Gleichzeitig mit dieser Änderung wurde durch das JStG 2009 die inl Verwertung von ausl Darbietungen aus dem St-Abzug herausgenommen, weil hierfür nach den DBA ohnehin regelmäßig kein dt Besteuerungsrecht besteht (s BT-Drs 16/10189 S 62). Inkonsequenterweise wurde diese Einschränkung jedoch bei § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d EStG nicht gleichermaßen vorgenommen, so dass solche Eink offenbar unbeabsichtigt nach wie vor beschr stpfl sind. Sie wären streng genommen durch Veranlagung zu besteuern (s Lüdicke, IStR 2009, 206).
 

Tz. 133

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

  • Der bis 2008 in § 50a Abs 4 Nr 2 EStG aF enthaltene Abzugstatbestand war für Kö ohne Bedeutung, weil die Ausübung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter durch Kö nicht denkbar ist und die Verwertungsalt der früheren Nr 2 – anders als Nr 1 (s Tz 132) – voraussetzte, dass die Verwertung durch diejenige Pers vorgenommen wird, die die verwertete Tätigkeit selbst ausgeübt hat (s Schr des BMF v 23.01.1996, BStBl I 1996, 89 Rn 2.3).
 

Tz. 134

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

  • Nr 3 ist einschlägig bei Eink aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (Begriff s § 73a EStDV) oder Know-how (§ 49 Abs 1 Nr 2, 3, 6 und 9 EStG). Ein St-Abzug war lange Zeit nur bei Nutzungsüberlassung vorzunehmen, die – außer in den Fällen des § 49 Abs 1 Nr 9 EStG (Überlassung von Know-how) – zeitlich begrenzt sein muss. Ab VZ 2007 unterlagen auch die Fälle sog verbrauchender Rechteüberlassung (s Tz 85b) dem St-Abzug (neuer 2. Hs des § 50a Abs 4 Nr 3 EStG); für VZ 2006 (s § 52 Abs 57 EStG) waren in Ermangelung einer Regelung zum St-Abzug solche Fälle zu veranlagen. Durch das JStG 2009 wurden sowohl die Veräußerung von Rechten als auch die Überlassung von beweglichem Vermögen aus den St-Abzugstatbeständen (wieder) herausgenommen, weil für diese Eink regelmäßig nach DBA kein Besteuerungsrecht besteht (s BT-Drs 16/10189 S 62). Wie auch an anderer Stelle (s Tz 132a) wurde aber offenbar vergessen, dies auch bei den Tatbeständen der beschr StPflicht des § 49 Abs 1 EStG nachzuvollziehen (s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f zur Veräußerung von Rechten und Nr 2 Buchst f bzw Nr 6 zur Überlassung von Sachinbegriffen, s Tz 58, s Tz 85, s Tz 85b). Mithin sind solche Eink nach derzeitigem Ges-Stand streng genommen zu veranlagen (s Lüdicke IStR 2009, 206).
 

Tz. 135

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Dem St-Abzug unterlag bis 2001 der volle Betrag der Einnahmen einschl etwaiger USt, auch bei Anwendung der sog Null-Regelung (s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1991, 235; s R 227c Abs 4 EStR). Ab 2002 ist dem dadurch der Boden entzogen, dass der Vergütungsschuldner nunmehr selbst die USt schuldet (s § 13b Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 UStG). Abzüge für BA, WK, SA und St sind nicht zulässig, arg (bitte prüfen, Abkü exisitert nicht) s § 50a Abs 2 S 1 (vor 2009 Abs 4 S 3) EStG, s aber Tz 140a.

Übernimmt der Schuldner die St, erhöht sich der St-Abzug entspr. Dazu kommt noch der SolZ.

Zur Ermäßigung des St-Abzugs nach § 50d EStG s Tz 154.

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